Gegen vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung vorgehen möglich?
Familie Wehrlos ist vor ca. 3 Monaten aus ihrer geliebten Wohnung ausgezogen, weil der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung geschickt hat, in dem er vorgab, selbst in die Wohnung ziehen zu müssen. Seine Wohnung wurde angeblich zu klein, weil er geheiratet hat und die Frau zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat. Die Wohnung von Familie Wehrlos war groß und günstig.
Familie Wehrlos ist dann schweren Herzens ausgezogen, weil sie nicht glaubten, dass sie dagegen angehen könnten. Nun hat Frau Wehrlos eine ehemalige Nachbarin besucht und die erzählte, dass die Wohnung total renoviert wurde, neue Fenster, neue Parkettboden, neues Badezimmer usw. Weiterhin kommen, seitdem die Bauarbeiten beendet sind, ständig Leute, die die Wohnung besichtigen und mieten wollen. Soweit sie gehört hätte, wäre die Wohnung zum 1.4 wieder neu vermietet. Denn es müssen wohl noch einige Arbeiten gemacht werden.
Es ist also eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung. Denn der Vermieter wollte wohl auch nie dort einziehen. Könnte Familie Wehrlos noch im Nachhinein dagegen angehen und versuchen eine Entschädigung zu bekommen für die Unannehmlichkeiten der Wohnungssuche, den verbundenen Kosten beim Umzug und der Renovierung der neuen Wohnung, was in der alten Wohnung noch nicht nötig gewesen wäre? Welche Schritte könnte Familie Wehrlos gehen oder sind sie da wirklich wehrlos?
Es ist möglich, gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf, der nur vorgeschoben worden ist, vorzugehen. Aber es ist risikoreich. Denn das funktioniert nur über den zivilrechtlichen Weg. Verliert man den Prozess, ist das teuer. Das gilt zumindest, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat.
Hat man genügend Beweise, kann man den Vermieter auf Schadenersatz verklagen. Dann muss er die Umzugskosten und gegebenenfalls auch die Maklerkosten und die eventuell höhere Miete ersetzen. Aber der Vermieter kann immer eine Änderung des Bedarfs anführen. Wenn die gekündigte Wohnung für die alte Mutter gedacht war, und die ist nun verstorben oder pflegebedürftig, dann wäre der geänderte Bedarf sicher rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb sollte man zwingende Beweise haben, sonst wird es nur teuer.
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