Eine GbR gründen, um Umsatzsteuergrenze zu umgehen möglich?

vom 16.07.2017, 14:51 Uhr

A hat als Freiberufler ein kleines Unternehmen und muss mittlerweile aufpassen, dass die Grenze der Umsatzsteuerpflicht nicht überschritten wird. A möchte eine Umsatzsteuerpflicht möglichst vermeiden, weil A auch für Privatkunden arbeitet, die dann höhere Preise zahlen müssten und wohl teilweise abspringen würden und weil A auch keine Lust hat, noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben zu müssen.

Nun hatte A erst überlegt, ob die Gründung einer GmbH sinnvoll wäre oder einer UG, um weitere Aufträge darüber abzuwickeln. Allerdings müsste A dann eine richtige Bilanzierung vornehmen, was auch wieder ein unerwünschter Zusatzaufwand wäre. Nun hat A aber erfahren, dass man auch eine GbR gründen könnte. Das ist ja eine Personengesellschaft und was A bisher nicht wusste: es ist wohl so, dass auch die GbR bei der Umsatzsteuer wieder mit null anfängt. Also man kann ein Einzelunternehmen haben und da bis 17500 Euro umsatzsteuerfrei einnehmen und man kann noch zusätzlich Teil einer GbR sein und da auch nochmal 17500 Euro umsatzsteuerfrei einnehmen.

Das scheint eine Lücke im System zu sein. Und der Vorteil der GbR wäre ja - im Gegensatz zur Ug oder GmbH - dass da auch nur eine einfache Erwerbs-Überschuss-Rechnung gemacht werden muss, keine Bilanz. Das könnte A also alles alleine machen. Aber A wundert sich, dass das so einfach gehen soll. Online-Recherchen brachten aber tatsächlich das Ergebnis, dass man durch eine GbR nochmal den kompletten Kleinunternehmerbonus nutzen könnte.

Stimmt es denn? Oder gibt es da irgendwelche Haken? Muss A etwas beachten, wenn er es so machen würde? Darf A beispielsweise mit dem Einzelunternehmen für einen Kunden arbeiten und über die GbR auch für den Kunden arbeiten oder müssen Einzelunternehmen und GbR verschiedene Kunden haben und auch den Anschein erwecken, andre Themenbereiche zu adressieren?

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Das ist keine Lücke im Gesetz, das ist eine ganz normale Anwendung des Steuerrechts. Die GbR ist eine eigenständige Personengesellschaft, die verklagt werden kann, die ein Grundstück besitzen kann und die natürlich auch die steuerrechtliche Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen kann. Die GbR ist ein eigenständiger Unternehmer.

Das ist nicht anders als bei der Idee der UG, die du hattest. Die UG hätte auch den vollen Betrag ausschöpfen können. Der Haken lag da in der Tätigkeit als Geschäftsführer, die sehr wahrscheinlich als selbstständig eingestuft worden wäre. Damit hätte das Gehalt deine selbstständigen Einnahmen erhöht und die Kleinunternehmerregelung bei deinem Einzelunternehmen trotzdem geschossen.

Bei der GbR zählt deine Privatentnahme dagegen nur in der Einkommensteuer. Allerdings solltest du einen anderen Haken nicht außer Acht lassen. Bei der GbR haftest du mit deinem gesamten Privatvermögen auch für die Verbindlichkeiten der anderen. Das sollte man vertraglich ordentlich regeln, damit es gar nicht zu Verbindlichkeiten kommen kann.

» cooper75 » Beiträge: 13327 » Talkpoints: 498,02 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Das ist keine Lücke im Gesetz, das ist eine ganz normale Anwendung des Steuerrechts.

Wirkt aber so. Denn dann könnte man ja, wenn die GbR auch zu viel Umsatz macht, wieder mit jemand anderem eine neue GbR gründen und das Spiel unendlich fortführen und so zahlreiche Konstrukte erstellen, in der niemand Umsatzsteuer zahlen muss. Es ist jetzt nicht zu erwarten, dass die Umsätze ins Unendliche steigen, aber offenbar könnte man dann doch immer wieder eine neue GbR gründen. Darf man denn im Einzelunternehmen und mit der GbR teilweise für die gleichen Kunden arbeiten oder erkennt das das Finanzamt nicht an?

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Wenn dein Einzelunternehmen den gleichen Geschäftszweck verfolgt wie die GbR und dann die Kunden munter mal hier mal da bedient werden, dann wird das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um ein Unternehmen handelt und du nur die Rechtsform von Einzelunternehmen in GbR geändert hast. Das wäre ungünstig.

» cooper75 » Beiträge: 13327 » Talkpoints: 498,02 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Wie kommst du darauf, dass man weiterhin mit einer EÜR arbeiten darf nur weil man auf einmal eine UG oder eine GbR daraus macht? Zur Buchführungspflicht kannst du jederzeit verdonnert werden nach §238 HGB §140 AO oder wenn das nicht greift, dann eben nach §141 AO. Es sei denn, du bist ein Katalogberuf nach §18 und kein Gewerbebetrieb. Sobald du als Gewerbebetrieb eingestuft wirst, was unter Umständen auch die Selbstständigen sein können, unterliegst du der Buchführungspflicht.

Mal davon abgesehen, dass ab Ablauf des Kalenderjahres 2017 auch die Grenze von 17.500 komplett entfällt für die Kleinstunternehmen. Erstellst du 2018 deine EÜR für 2017 ist das schon wieder nicht von belang und wird auch nicht mehr abgezogen, sondern voll steuerlich behandelt.

So ab wann ein Unternehmer ein Unternehmer ist und nicht als ein Angestellter behandelt wird, ist ganz klar. Verkehrst du nur mit einem Kunden, der gibt dir noch vor wann und wo du zu arbeiten hast, dann bist du kein Unternehmer und fällst auch nicht mehr unter §18. Risiko und Initiative müssen bei dir liegen, es darf keine Bindung nur an einen Kunden gegeben sein sondern zumindest in der Theorie musst du mehreren zur Verfügung stehen können und dürfen. Sonst bist du aus dieser Nummer schon raus und einfach nur ein Angestellter, der nochmals anders steuerlich behandelt wird.

Darüber sollte man sich im klaren sein, dass man auch so unter die Scheinselbstständigkeit fallen kann und anders eingestuft wird als man das gerne hätte. Ebenfalls ist es denkbar, dass man auf einmal dich nicht mehr als Selbstständigen behandelt nach §18 und mit einer einfachen EÜR sondern direkt als Gewerbebetrieb §15 sieht und damit hängst du mit einem Bein schon wieder in der Buchführung mit drinnen. Von der Haftung mal ganz abgesehen, die als GbR und als UG schon etwas komplett anderes ist, als als Selbstständiger oder auch als andere juristische Person als die man auftritt mit seinem Unternehmen.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


Wie kommst du darauf, dass man weiterhin mit einer EÜR arbeiten darf nur weil man auf einmal eine UG oder eine GbR daraus macht? Zur Buchführungspflicht kannst du jederzeit verdonnert werden nach §238 HGB §140 AO oder wenn das nicht greift, dann eben nach §141 AO. Es sei denn, du bist ein Katalogberuf nach §18 und kein Gewerbebetrieb. Sobald du als Gewerbebetrieb eingestuft wirst, was unter Umständen auch die Selbstständigen sein können, unterliegst du der Buchführungspflicht.

Also zum einen gehöre ich den Katalogberufen an, es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit, und zum anderen steht es in allen möglichen Ratgebern so drin, dass die GbR bis 17.500 Euro Umsatz mit einer einfachen EÜR auskommt, genau wie alle anderen Kleinunternehmer. Mag sein, dass es da Ausnahmen gibt, die kenne ich ehrlich gesagt nicht, aber ich habe noch nie von einem Fall gehört, wo das zugetroffen hätte.

Mal davon abgesehen, dass ab Ablauf des Kalenderjahres 2017 auch die Grenze von 17.500 komplett entfällt für die Kleinstunternehmen. Erstellst du 2018 deine EÜR für 2017 ist das schon wieder nicht von belang und wird auch nicht mehr abgezogen, sondern voll steuerlich behandelt.

Wie meinst du das jetzt? Wir die Kleinunternehmer-Grenze abgeschafft? Das von weiß ich nichts; ich hab das gegoogelt und auch nichts darüber gefunden. Ich habe nur den Hinweis gefunden, dass die Grenze mal angehoben werden sollte, aber das wurde verworfen.

Ich habe nun eine ganz einfache Lösung gefunden und rechne manche Sachen über meinen Freund ab, der auch nebenbei selbstständig ist. Da läuft dann einfach die Rechnung über ihn. Damit bleibe ich mit den über mich abgerechneten Einnahmen unter der Umsatzsteuergrenze, er auch und sollte sich das ändern, suchen wir uns halt noch eine dritte Person. Hätte ich gleich drauf kommen sollen, ist viel einfacher als irgendwelche komplizierten GbR-Konstruktionen.

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