Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

vom 24.08.2017, 13:04 Uhr

Die Kinderbetreuungskosten können sich ja im laufe eines Jahres ganz schön aufsummieren und deswegen stellt sich mir die Frage, inwiefern und ob überhaupt, diese Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welche Art von Kosten wird denn überhaupt bei der Kinderbetreuung anerkannt? Zählen da beispielsweise Tagesmütter auch dazu und gelten hierbei irgendwelche jährlichen Höchstgrenzen, welche man unter Umständen steuerlich geltend machen könnte?

Benutzeravatar

» mikado* » Beiträge: 3037 » Talkpoints: 1.002,67 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben. Diese muss man nachweisen und kann sie zu zwei Dritteln als Sonderausgabe geltend machen. Allerdings ist der Betrag bei 4000 Euro gedeckelt pro Kind. Außerdem ist nach dem 14. Lebensjahr des Kindes Schluss. Zu den Ausgaben gehören die Unterbringung zur Betreuung, aber nicht die Verpflegung. Man kann auch selbst eine Nanny einstellen.

Benutzeravatar

» Bellikowski » Beiträge: 7700 » Talkpoints: 16,89 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Tagesmütter und Kita zählen auch mit dazu, allerdings nicht die Fahrstrecken die man braucht damit man das Kind in die Kita bringt. Diese sind davon ausgenommen und selbst zu tragen. Es geht hier alleine um die reinen Betreuungskosten. Essengeld zählt zur persönlichen Lebensführung und sind damit ebenfalls nicht ansetzbar.

Die 4000 Euro pro Kind sind hier schon genannt worden, aber das teilt sich ebenfalls nochmals auf zwischen den Eltern. Verheiratete die zusammen Veranlagen können diese Summe zusammen ansetzen, bei nicht verheirateten Eltern oder Alleinerziehenden ist das ganze auf 50% davon der maximale Betrag der geltend gemacht werden kann.

Schaut man sich mal die Anlagen genauer an in seinen Steuerprogrammen, dann stehen dort die aktuellen Grenzen bereits mit drinnen, was man alles ansetzen kann und was nicht und wenn man dann nicht weiter kommt, dann kann man auch jederzeit ein Blick in das Einkommenssteuergesetzbuch werfen um zu sehen was geht und was nicht. Alternativ holt man sich einen Steuerberater mit ins Haus, der die Posten dann auch entsprechend unterbringt, da nicht alles was die Kinderbetreuung betrifft nur in der Anlage Kind geltend gemacht werden darf sondern z.B. auch als Außergewöhnliche Belastung oder Haushaltsnahe Dienstleistungen und man damit den Gesamtsatz der Werbungskosten erhöhen kann, die hinterher eine niedrigere progressive Steuer für einen selbst bedeuten.

Benutzeravatar

» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^