Regelungen zu Erbansprüchen von unehelichen Kindern
Kinder haben ja wohl einen gesetzlichen Erbanspruch, aber wie sieht es denn mit den unehelichen Kindern aus? Haben uneheliche Kinder ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes oder gelten da etwa anderweitige Regelungen? Kann man uneheliche Kinder eigentlich enterben oder ist das schlichtweg nicht möglich?
Mittlerweile sind uneheliche Kinder im Erbrecht den ehelichen Kindern zum Glück gleichgestellt. Wer vor dem 01. Juli 1949 unehelich geboren worden ist, hatte gar keinen Erbanspruch gegen den Vater. Im Erbrecht existierte es nicht und deshalb gab es auch nichts.
Bis zum 31. März 1998 gab es zumindest einen Erbersatzanspruch. Der bestand aber nur, wenn das Kind nach dem 01. Juli 1949 geboren wurde und der Erbfall nach dem 01. Juli 1970 eingetreten ist. Wenn man zwar spät genug geboren worden ist, aber der Vater zu früh gestorben ist, dann war es auch nix.
Der Ersatzanspruch bedeutete eine Geldleistung in Höhe des Pflichtteils. Mehr oder Sachwerte wie ein Haus gab es nur mit Testament. Heute unterscheidet man nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Kind ist Kind und alle Kinder erben gleich.
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