Wohnung vor Einzug direkt wieder kündigen wollen
Frau A hat einen Mietvertrag unterschrieben, der zum 1.11. gültig sein wird. Durch diverse Umstände aber kann Frau A diese Wohnung doch nicht beziehen. Der Vermieter jedoch besteht auf eine offizielle Kündigung mit der vertraglich festgehaltenem Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie hat den Vermieter bereits über die Umstände informiert, aber der Vermieter bleibt stur und ist sogar der Meinung, er will nicht einmal Nachmietervorschläge von Frau A haben. Auch selbst will er nicht auf die Suche gehen.
Muss Frau A nun wirklich ihren Mietvertrag trotz nicht stattfindendem Einzug erfüllen? Kann der Vermieter rein rechtlich betrachtet auf die Vertragserfüllung bestehen? Welche Möglichkeiten hätte Frau A noch, um die Kosten zu reduzieren oder aus dem Mietvertrag entlassen zu werden?
Sobald der Mietvertrag unterschrieben ist und keine andere Kündigungsfrist festgelegt wurde, kann der Vermieter auf die gesetzliche Kündigungsfrist bestehen, egal ob die Mieterin in die Wohnung zieht oder nicht. Als Vermieter würde ich es nicht anders machen. Natürlich kann Frau A einen Nachmieter suchen und ihn dem Vermieter präsentieren. Vielleicht ändert er dann seine Meinung.
Dumm gelaufen würde ich mal sagen. Wenn ein Mietvertrag unterschrieben wurde, dann besteht eben ein Vertrag, der auch eingehalten werden muss. Wenn A also kündigt, dann muss A auch noch drei Monate Miete zahlen. Er wird nicht vorzeitig aus dem Vertrag kommen können, wenn der Vermieter das nicht will. In den sauren Apfel muss A nun beißen und die Mieter weiterhin zahlen. Eine andere Möglichkeit ist ohne Einverständnis des Vermieters nicht möglich.
Man muss auf die Kulanz des Vermieters hoffen. Man könnte sich ja auch untereinander einigen, so lange der Vermieter damit einverstanden ist. Schlecht ist es natürlich, wenn er dies nur mit der allgemeinen Kündigungszeit gekündigt haben möchte. Es könnte dann sein, dass man in den sauren Apfel beißen und die Miete zahlen muss. Vielleicht gibt es aber auch Gründe, dass das Unterschreiben des Mietvertrages nicht zulässig war. Ist dies nicht der Fall, muss man im Mietvertrag schauen, wie die allgemeine Kündigungsfrist ist. Diese kann drei Monate sein oder aber zwei Monate.
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