Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einer Wiedereinstellung
Arbeitnehmer G. ist seit vielen Jahren im selben Betrieb angestellt. Er kündigt sein Arbeitsverhältnis fristgerecht, um in einer anderen Firma eine Tätigkeit zu beginnen. Der Arbeitnehmer hat sich nie was zu schulden lassen kommen und war bis zum Ende seiner Anstellung sehr zuverlässig. Sein Arbeitgeber sagte während der Kündigungszeit sogar, dass im Betrieb immer eine Stelle für ihn frei sei.
Arbeitnehmer G. tritt seine neue Tätigkeit auch an. Ist dort ebenfalls zuverlässig und lässt sich nichts zu schulden kommen. Trotzdem lösen er und sein Arbeitgeber den Vertrag im gegenseitigem Einvernehmen noch innerhalb der Probezeit wieder auf.
Arbeitnehmer G. fängt direkt an die Tätigkeit wieder bei seinem alten Arbeitgeber an und wird dort auch mit offenen Armen begrüßt. Alle haben ihn vermisst und sind froh, dass er wieder mit an Bord ist. Der Arbeitgeber legt seinem Arbeitnehmer dann seinen neuen Arbeitsvertrag vor. Arbeitnehmer G. liest sich diesen durch und stellt fest, dass er quasi wieder bei Null anfängt. Er dachte eigentlich, dass ihm die bisher erreichten Zeiten der Betriebszugehörigkeit weiter angerechnet werden. Er war ja nur ein paar wenige Wochen weg.
Kann der Arbeitnehmer in dem genannten Fall einfordern, dass ihm sein Arbeitgeber die Zeiten der Betriebszugehörigkeit anrechnet? Oder ist der Arbeitgeber hier durchaus im Recht, denn sein Arbeitnehmer hat seine Stelle ja gekündigt, ein paar Wochen wo anders gearbeitet und hat damit die Zeiten seiner Betriebszugehörigkeit verloren?
Wüsste jetzt nicht, welches Recht der Angestellte hätte, hier darauf zu bestehen, vorausgegangene Zeiten nach einem freiwilligen Austritt gutgeschrieben zu bekommen. Welchen Vorteil hätte hier der Arbeitgeber? Natürlich fängt der Angestellte hier wieder bei 0 an. Wobei aber alle relevanten Punkte im neuen (!) Arbeitsvertrag geregelt sein müssten. So dürfen Fragen zum Urlaubsanspruch und Gehalt für keine Überraschungen gesorgt haben.
Eigentlich fallen mir nur zwei Punkte ein, die hier negativ aufstoßen könnten. Wenn nämlich der Betrieb ab einer gewissen Zugehörigkeit eine Betriebsrente verspricht oder aber was angerechnet wird, wenn es zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Und in beiden Fällen kann der Start bei 0 für den Angestellten von Nachteil sein. Aber dieses Risiko ist der Angestellte letztlich selbst eingegangen und muss eben mit den Konsequenzen leben. Im täglichen Arbeitsleben sollte dieser Neuanfang aber nicht zu spüren sein.
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