Wo beginnt der Weg zur Arbeit bei einem Wegeunfall
A wohnt in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses und als er heute Früh zur Arbeit ging ist er auf der letzten Stufe im Treppenhaus fehl getreten und hat sich den Knöchel gebrochen. Er muss nun operiert werden und ist krank. Im Krankenhaus wurde dieser Unfall als Wegeunfall erst einmal aufgenommen. Der Chef aber hat ihn sofort im Krankenhaus besucht und dabei auch gesagt, dass es kein Wegeunfall ist, weil es vor dem Austreten der Haustür passiert ist. Wenn er vor der Haustür ausgerutscht wäre, wäre es klar ein Wegeunfall, aber so ist es ein Freizeitunfall.
Wo beginnt denn der Weg zur Arbeit, wenn man einen Wegeunfall hat? Muss man wirklich erst aus der Haustür raus sein, damit es als Wegeunfall gilt? Wo kann man das nachlesen?
So leid es mir für A tut, aber sein Chef hat leider Recht, ein Wegeunfall ist es erst dann, wenn man die Aussentür des Hauses überschreitet, solange man sich also noch innerhalb des Wohngebäudes befindet und dort auch verunfallt liegen bleibt, fällt es noch in den sogenannten Freizeitbereich.
Der Begriff Außentür ist hier auch absichtlich gewählt und nicht Wohnungstür, denn es handelt sich immer um die Tür, die nach draußen ins Freie führt und nicht die Wohnungstür in das Treppenhaus.
Zunächst mal wäre als Quelle § 8 SGB VII insbesondere Absatz 1.1 für die Definition des Wegeunfalls zu nennen, dort steht deutlich von und nach, was schon bedeutet, das es klare Grenzen gibt. Ansonsten gibt es aber auch noch einige Gerichtsurteile zu Wegeunfällen, ein recht ähnlich gelagerter Fall wäre dort
Urteil nachzulesen.
Was wäre eigentlich in dem Fall, wenn A außerhalb der Außenhaustür fest gestellt hat, dass er seinen Schlüssel vergessen hat, noch einmal zurück zu seiner Frau in die Wohnung gegangen ist um diesen zu holen und dann auf dem Weg zurück nach draußen umknickt? Ist dann das ein Wegeunfall auch wenn das im eigenen Treppenhaus passiert ist? Das wäre ja mal spannend.
trüffelsucher hat geschrieben:Was wäre eigentlich in dem Fall, wenn A außerhalb der Außenhaustür fest gestellt hat, dass er seinen Schlüssel vergessen hat, noch einmal zurück zu seiner Frau in die Wohnung gegangen ist um diesen zu holen und dann auf dem Weg zurück nach draußen umknickt? Ist dann das ein Wegeunfall auch wenn das im eigenen Treppenhaus passiert ist? Das wäre ja mal spannend.
Das wäre ebenfalls kein Wegeunfall, da das Treppenhaus bzw. die Räumlichkeiten der Wohnung oder des Hauses als Räumlichkeit ausgenommen sind und nicht in die Wegstrecke mit hineingehören.
Es gab hierzu einen Fall, wo jemand im Haus, auf dem Weg zu häuslichen Arbeitszimmer gestürzt ist, um dort Akten, die verschlossen aufbewahrt werden müssen, einzuschließen. Auch dort passierte das wohl auf einer der Treppen und zählte nicht als Wegeunfall, obwohl der Verschluss der Akten noch nicht stattgefunden hatte und eben auch zwingend erforderlich ist.
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