Wertverlust einer Immobilie steuerlich absetzbar?

vom 07.03.2018, 12:24 Uhr

Kauft man sich eine Immobilie als reines Geldanlageprojekt, dann will man ja damit eine ordentliche Rendite und zudem möglichst auch eine respektable Wertsteigerung erzielen. Was passiert denn aber, wenn man solch eine Immobilie nach beispielsweise 10 Jahren mit 30% Verlust verkauft? Hat man dann eben Pech gehabt oder kann man die Verluste auch steuerlich geltend machen? Welche Rolle spielt denn hierbei, ob man die Immobilie selbst genutzt oder vermietet hat?

» FinanzScout » Beiträge: 1059 » Talkpoints: 18,81 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Diese Fragen sind, auch wenn sie einfach klingen extrem komplex und von vielen Faktoren abhängig. Aufgrund dessen kann ich hier nur ganz einfach eingehen. Also Wertverlust beim Verkauf ist nicht steuerlich absetzbar, es handelt sich hierbei um dein unternehmerisches Risiko.

Ob die Immobilien als Kapitalanlage oder selbst genutzt wird, macht steuerlich gesehen einen sehr großen Unterschied. Mieteinnahmen zum Beispiel müssen versteuert werden. Zinsen für ein Darlehen können dann aber angesetzt werden. Auch gibt es noch andere Möglichkeiten der Abschreibung, zum Beispiel bei Denkmalobjekten.

» Bassaufdreher » Beiträge: 393 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Bassaufdreher, das ist gar nicht kompliziert. Nach zehn Jahren endet die Spekulationfrist für nicht selbstgenutzte Immobilien. Der Verkaufserlös ist dann steuerfrei. Da der Erlös steuerfrei ist, kann ein möglicher Verlust auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Anders sieht es aus wenn die nicht selbstgenutzte Immobilie vor Ablauf der zehn Jahre veräußert wird. Dann sind die erzielten Gewinne als Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Treten nun statt eines Gewinns Verluste auf, kann man die einkommensmindernd absetzen. Aber das gilt nur, wenn dem Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entgegenstehen. Hat man ein Haus mit Plus und eines mit Minus verkauft, kann man aufrechnen. Man kann den Verlust auch in Vorjahr vortragen, wenn es da einen Gewinn gab, aber im aktuellen Jahr nicht.

Mit anderen Einkommensarten wie Einkünften aus Erwerbseinkommen oder aus Kapitalanlagen darf man dagegen nicht verrechnen. Und es gilt zu beachten, dass der Verkauf von Immobilien die Drei-Objekt-Grenze nicht überschreiten wird. Sonst wird es aus Sicht des Finanzamts gewerblich.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Soweit hat cooper alles richtig erklärt. Nur einen kleinen Nachtrag noch, selbst die Privat genutzte Immobilie kann den privaten Veräußerungsgeschäften mit zugerechnet werden und darauf achtet auf das Finanzamt. Denn wenn jemand ein Haus billig kauft, z.B. durch eine Zwangsversteigerung und dieses innerhalb der 10 Jahre dann wieder sehr teuer verkauft und selbst darin gewohnt hat, dann gibt es dafür Ausnahmen womit auch dieser Gewinn besteuert werden kann und darf. Dafür müssen aber auch absolute Grenzen überschritten sein und praktisch kommt das eher selten vor, aber die Möglichkeit gibt es.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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