Welche Wirkung entfaltet ein mündlicher Mietvertrag?

vom 07.03.2022, 20:59 Uhr

Ich habe mal einen Streit mitbekommen, wo eine Mieterin nicht ausziehen wollte und darauf bestand, dass der mündliche Mietvertrag eingehalten wird. Ich kenne so ein Vertragsverhältnis gar nicht und wüsste auch gar nicht, inwieweit solch ein Vertrag überhaupt bindend und gültig ist. Habt ihr da Erfahrungen oder Ahnung davon, ob solch ein mündlicher Mietvertrag Rechtswirksamkeit entfaltet?

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» Lupenleser » Beiträge: 1126 » Talkpoints: 850,34 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Natürlich ist ein mündlicher Mietvertrag bindend und wirksam. Wenn man den Vertragsschluss z. B. durch Zeugen beweisen kann, gibt es da auch keine Schwierigkeiten. Und das hat durchaus Vorteile, denn dann gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und beispielsweise ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig. Meine Mutter hatte bis zu ihrem Tod keinen schriftlichen Mietvertrag und in der Wohnung zuvor, die bereits meine Urgroßeltern gewohnt haben, gab es auch nie einen. Das hat trotz mehrerer Besitzerwechsel nie Schwierigkeiten gegeben.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Mündliche Mietverträge sind auf jeden Fall absolut rechtswirksam. Dies ist im BGB klar festgehalten. Es gibt gewisse Ausnahmen, etwa beim Abschluss von Versicherungen, Grundstücks- oder Immobilienerwerb, oder Dingen wie Erb- oder Eheverträgen.

Tatsächlich ist ein mündlicher Vertrag sogar das Vorteilhafteste, was einem Mieter passieren kann. Denn in diesem Fall gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen, welche in einem schriftlichen Vertrag aber eingeschränkt werden können.

Und natürlich hat der Vermieter sich an alle gesetzlichen Vorgaben wie Kündigungsfristen etc. zu halten. Im Falle eines Rechtsstreits reicht ein beliebiger Nachweis über ein Mietverhältnis, wie etwa Kontoauszüge mit regelmäßigen Mietzahlungen, als Beleg.

» Paulie » Beiträge: 554 » Talkpoints: 0,24 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Ein mündlicher Mietvertrag ist für beide Seiten bindend. Wobei auch in einem schriftlichen Vertrag die Klauseln nicht schlechter sein dürfen, wie vom BGB vorgeschrieben. Das geht bei keinem Vertrag, egal ob Mietrecht, Kaufverträge oder Arbeitsverträge.

Allerdings ist die Beweislage dann meist das Problem. Zumindest wenn man keine Zeugen hat. Wohnt man allerdings in der Wohnung, wurde ja der Vertrag, auch wenn er mündlich ist, vom Vermieter so anerkannt. Dann ist es ja einfach auf die Gesetze zu pochen. Bei einem Einzug, wenn man nichts schriftliches vorweisen kann, wird das schon schwieriger. Aber auch da würde es die mündliche Vereinbarung schon stützen, weil man ja den Schlüssel erhalten hat.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



Punktedieb, wie kommst du darauf, dass dich ein Mietvertrag nicht schlechterstellen darf als die Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch? Du kannst Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umlegen, das gilt auch für Kleinreparaturen. All das ist eigentlich Sache des Vermieters. Bei einem mündlichen Mietvertrag bleibt es auch seine Sache, was sehr vorteilhaft ist.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


@cooper75: Dann solltest du dich mal genauer einlesen. Vieles was Vermieter auf die Mieter abwälzen wollen, ist nicht haltbar. Da wir das erst durch einen Todesfall mit anschließender Auflösung und Kündigung hatten, musste ich mich da tiefer einarbeiten. Kommt halt immer darauf an, wie weit sich der Mieter das aufschwatzen lässt.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Ja und? Es ist nun einmal möglich, Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Es kommt auf die Formulierung an, aber es geht eben auch so, dass es selbst vor dem Bundesgerichtshof standhält. Das solltest du wissen, wenn du dich in die Materie eingearbeitet hast. Das hat nichts damit zu tun, dass man sich angeblich etwas aufschwatzen lässt. Und dann ist man schlechter gestellt als nach den Regeln den Bürgerlichen Gesetzbuches.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



@cooper75: Hier geht es aber um einen mündlichen Vertrag und um einen Auszug. Da nichts schriftlich fixiert ist, gilt das bürgerliche Gesetzbuch. Was bedeutet, dass erst mal keine der Parteien unter drei Monaten Kündigungsfrist wegkommt.

Sicherlich kann man so formulieren, dass der Mieter nicht dran vorbei kommt. Aber viele Mietverträge sind dahingehend nicht wasserdicht und somit muss der Mieter nicht dafür aufkommen. Der Vermieter meines Schwagers hatte uns eine Liste mit sechs Punkten zukommen lassen, wofür wir als Erben alles zuständig seien. Zwei davon waren zutreffend und den Rest habe ich mit Gesetzen und Urteilen abgelehnt. Kam kein Widerspruch dazu.

Das Problem ist dabei wohl eher, dass viele Mieter das einfach schlucken was die Vermieter ihnen vorsetzen. Und die Vermieter lachen sich eins, weil sie damit eine Menge Geld sparen.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


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