Brandschutz - Bestimmungen und Vorgaben zum Fluchtweg

vom 01.12.2009, 00:09 Uhr

Meine Freundin und ich wollen gern zusammen ein Cafe aufmachen und nun sind wir dabei alles zu Checken damit wir mit den Behöden keine Probleme bekommen. Im Moment kümmern wir uns und dem Brandschutz und den nötigen Fluchtweg.

Wie muss das genau aussehen, wo finden wir die ganzen Vorschriften damit wir auch alles richtig machen? Denn wir müssen damit rechnen dass wir Probleme bekommen wenn wir da nicht alle Vorschriften genau einhalten und das wollen wir nicht haben.

» Salzwasser » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Midgaardslang am 01.12.2009, 03:59, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


Wäre es nicht logisch, bei er Feuerwehr anzurufen und jemanden kommen zu lassen? Das kostet zwar den einen oder anderen Euro, aber Der Mann / die Frau schaut sich dann auch wirklich alles an und wird euch auch sagen, dass die schöne Holzwand, die ihre Grade in der Ecke einzieht gar nicht geht wegen Brandbestimmungen.

Somit habt ihr nicht nur den Plan sondern auch noch einen Experten der dafür sorgt, das ihr nicht später einen Teil eures Cafes noch mal umbauen dürft.

» Jläbbischer » Beiträge: 9 » Talkpoints: 3,51 »


Ich habe einen entsprechenden Passus in der Arbeitsstättenverordnung gefunden (Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004, BGBL 2004 Teil I Nr. 14). Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Arbeitsschutz der Beschäftigten. Wohlgemerkt den Beschäftigten, wo keine Arbeitnehmer sind können die Forderungen dieser Verordnung auch nicht greifen. Da ich aber davon ausgehe dass die Bestimmungen des Brandschutzes ähnlich sind und diese auch zu erfüllen sind wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (ich denke da speziell an ein Hotel mit vielen Gästen aber nur mit den Inhabern als Betreiber) sind die folgenden Hinweise vielleicht doch nicht so falsch.

Im Anhang zum §3 (Anforderungen an Arbeitsstätten) heißt es unter Punkt 2.3 dass Fluchtwege und Notausgänge abhängig von der baulichen Größe und Anordnung nach der maximal anwesenden Personenanzahl und nach den Abmaßen und der Art der Betriebsstätte zu errichten sind. Diese müssen auf kürzestem Wege ins Freie oder einen anderen sicheren Bereich führen und ausgeschildert beziehungweise gekennzeichnet sein. Weiterhin ist es Vorschrift diese mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten wenn man bei Ausfall der Beleuchtung diese nicht erkennen kann. Die Notausgänge müssen sich von Innen leicht und ohne weitere Hilfsmittel (Panikschloss oder einfach nicht verschlossen) öffnen lassen und müssen nach Außen aufschlagen. Schiebetüren und Karusselltüren sind nicht zulässig.

Konkrete Abmaße sind nicht benannt, der Chef ist also dazu verdammt sich selber Gedanken zu machen und im Zweifelsfalle die Feuerwehr oder Vertreter der Gewerbeaufsicht ins Haus zu holen. Es gab einmal unterstützende Angaben in den Arbeitsstättenrichtlinien und verschiedenen technischen Normen. Diese sind aber zur Zeit alle außer Kraft gesetzt und werden im Rahmen der EU- Anpassung überarbeitet. In der Regel wird von den Behörden für ihre Dienstleistung kein Geld genommen, im Zweifelsfall kann ja auch vorher danach gefragt werden oder man kann auch seine Fragen am Telefon loswerden.

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» hooker » Beiträge: 7217 » Talkpoints: 50,67 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



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