Igel- Leistungen und Praxisgebühr
Herr A. hat bei seinem Hausarzt einen HIV- Test machen lassen. Das wurde im zweiten Quartal besprochen. Die Leistung erfolgte aber erst im dritten Quartal. Da ein HIV- Test eine sogenannte Igel- Leistung ist, müssen die Kosten von Herrn A. selbst getragen werden. Darüber wurde er auch informiert und hat sich damit einverstanden erklärt. Nun bekam Herr A. eine Rechnung, auf der eben der HIV- Test berechnet ist und zusätzlich die 10 Euro Praxisgebühr. Da Herr A. aber im dritten Quartal sonst nicht vom Hausarzt behandelt wurde, fragte er in der Praxis nach. Dort bekam er die Auskunft, man habe ja seine Versichertenkarte einlesen müssen und dafür wäre die Praxisgebühr fällig.
Herr A. fragt sich aber, ob bei Igel- Leistungen überhaupt Praxisgebühren bezahlt werden müssen? Denn die Behandlung hat er ja an sich mit den Gebühren für die Igel- Leistung bezahlt.
Die Praxisgebühr darf in diesem Fall nicht erhoben werden. Es handelt sich um eine Leistung, die der Patient selber tragen muss. So ist diese Behandlung oder Untersuchung des Blutes als private Behandlung zu sehen. Es muss nur eine Praxisgebühr bezahlt werden, wenn zu der Selbstzahler- Behandlung noch eine Behandlung dazu kam, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.
Nimmt ein Patient eine iGel-Leistung in Anspruch, ist er von der Praxisgebühr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse definitiv befreit. Die Arztpraxis ist entweder nicht richtig informiert oder aber sie möchte dem Patienten das Geld dennoch abknüpfen. Hat Herr A jedoch in der Praxis noch ein Gespräch über ein anderes medizinisches Problem geführt und wurde nicht nur die iGel-Leistung thematisiert, ist die Einforderung der Praxisgebühr aber wiederum rechtens.
Geht man zum Zahnarzt und lässt sich dort eine professionelle Zahnreinigung machen, ist dies auch eine iGel-Leistung. Eine Praxisgebühr wird dort trotz Einlesens der Krankenkasse ebenfalls nicht fällig. Die wäre erst dann fällig, wenn der Zahnarzt ein anderes Problem feststellt, was mit einer Kassenleistung behoben wird. Dafür wird aber in aller Regel ein weiterer Termin gemacht, zu dem dann die Praxisgebühr eingezogen wird.
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