Darf eine Sprechstundenhilfe ein Rezept verweigern?
Frau A. hat vor kurzem eine Untersuchung bei einem Facharzt durchführen lassen, die allerdings kostenpflichtig war. Nun braucht Frau A. aber ganz dringend ein Rezept für ein Medikament, welches sie aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig einnehmen muss. So ging sie zu dem Facharzt und bat die Sprechstundenhilfe um das Rezept. Die Sprechstundenhilfe verweigerte Frau A. das Rezept. Begründet wurde das mit der offenen Rechnung. Frau A. war aber fest der Meinung, die Rechnung schon beglichen zu haben. Erst später stellte sich raus, dass es wohl ein Buchungsproblem der Bank gab.
Darf eine Sprechstundenhilfe ein Rezept verweigern? Der behandelnde Arzt wurde nicht angesprochen, die Sprechstundenhilfe hat einfach die Ausstellung verweigert. Der Hausarzt konnte aber auch kein Rezept ausstellen, da er kein Facharzt in dem Bereich ist.
Solche Sachen sind alle im Computer gespeichert, sodass eine Sprechstundenhilfe dieses auch sehen kann. Wenn sie Anweisungen vom Arzt erhalten hat, darf sie im Namen des Arztes das Rezept verweigern. Sie ist in dem Fall wie die rechte Hand des Arztes, der mit den Untersuchungen beschäftigt ist und die Sprechstundenhilfe für den Papierkram.
Wenn der Arzt klare Anweisungen gegeben hat, was zu tun ist, wenn so ein Fall eintritt, dann hat seine Gehilfin die Erlaubnis. Frau A hätte darauf bestehen müssen, den Arzt zu sprechen, um die Angelegenheit zu klären. Ansonsten muss sie ohne Rezept nach Hause gehen.
Da kann Frau A. wohl nichts machen. Die Sprechstundenhilfe hat nicht die Pflicht, das Rezept ausstellen zu lassen. Sie muss die Patientin noch nicht einmal zum Arzt vorlassen. Sie macht die Termine und nicht der Arzt. Wenn es ein Mittel gegen eine chronische Krankheit ist, holt man es sich ja frühzeitig und kann warten, bis sich das Missverständnis mit Überweisung klärt.
Auch bei chronischen Erkrankungen kann es sein, dass einem trotz frühzeitiger Bestellung eines Rezeptes, das Rezept verwehrt wird. Es gibt Arztpraxen, die genau Buch über die Packungsmenge und die Einnahmemenge eines Medikaments führen und vor Ablauf dieser Menge das Rezept verwehren.
Das Problem hatte ich vor der Weihnachtszeit. Ich habe einen meiner Medikamentenstreifen verlegt und da ich keine Schilddrüse mehr habe, ist die Einnahme des Medikamentes notwendig. Also habe ich gutgläubig in der Praxis angerufen und darum gebeten, mir ein Rezept auszustellen. Dies wurde mir verweigert. Da ich jedoch die Apothekerin sehr gut kenne, hat sie mir gnädig eine Packung des Medikaments auf Selbstkosten überlassen.
Bei einer unbeglichenen Rechnung kann der Arzt sogar eine Behandlung verweigern und da die Sprechstundenhilfe als Sprachrohr des Arztes fungiert und sich um Terminabsprachen, Rechnungen und um den ganzen Bürokram, der während den normalen Praxiszeiten auftritt. Probleme mit der Bank sind hier irrelevant, die Rechnung wurde nicht beglichen, also muss man Frau A. keine Leistung zukommen lassen.
Ich prüfe jedes Mal, wenn ich eine Überweisung an einen Arzt tätige, ob das Geld auch angekommen ist und wenn ich während mehrerer Tage mein Konto aufrufen muss. So kann ich Probleme auch gegebenenfalls frühzeitig klären und laufe nicht blauäugig in das offene Messer.
Wenn die Sprechstundenhilfe in der Patientenakte erkennen kann, dass eine Rechnung noch offen ist, kann sie ein Rezept verweigern, bis diese Rechnung dann beglichen wurde. Ich denke mal, dass der Arzt in dem Fall wohl genauso reagiert und auch kein Rezept ausgestellt hätte, weil er eben heutzutage auch wirtschaftlich denken muss. Über die offenen Rechnungen wissen aber die Sprechstundenhilfen wohl auch eher Bescheid als der Arzt, denke ich mir mal.
Eine Alternative wäre für Frau A gewesen, dass der behandelnde Facharzt oder auch ganz einfach der Hausarzt ein Privatrezept ausgestellt hätte, damit Frau A auf jeden Fall geholfen werden kann. Das wäre aber sicher nur eine Lösung für relativ preiswerte Medikamente, weil diese ja von der Patientin erst mal voll bezahlt werden müssen, bevor diese ein gültiges Kassenrezept nachreichen kann.
Die Sprechstundenhilfe arbeitet ja für den Arzt, wenn dieser der Meinung ist, dass er keine Rezepte verschreibt, wenn die Patientin nicht bezahlt hat, dann muss die Sprechstundenhilfe sich auch daran halten. Der Arzt kann sich aussuchen, wem er ein Rezept schreibt und wen nicht. Er ist Unternehmer und daher ist es wirklich verständlich, wenn er eine Patientin, die laut seiner Rechnung noch nicht bezahlt hat, eben nicht noch mehr Kosten auflastet.
A hat also keine Möglichkeit das Rezept zu bekommen. An der Stelle von A würde ich auf jeden Fall mit einem Banknachweis noch mal dort hingehen und nachweisen, dass man es bezahlt hat.
Hier lässt es sich vermuten, dass die Arzthelferin auf Weisung des Arztes gehandelt hat und entsprechend ließe sich da nur schwer einen Vorwurf an die Arzthelferin richten. Das sollte aber dann einmal beim Arzt direkt hinterfragt werden, aber ich gehe grundsätzlich bei solchen Ansagen davon aus und denke, dass die Arzthelferin ganz richtig gehandelt hat.
Leider gibt es auch unter Patienten solche, die gern mal Geld sparen wollen und sich daher Zeit mit dem Begleichen einer Rechnung lassen. Solange die Rechnung nicht beglichen ist, steht es dem Arzt zumindest moralisch durchaus zu, eine entsprechende Verordnung des Rezeptes zu unterbinden. Rechtlich weiß ich nicht, wie es dann gehandelt werden würde.
Hätte Frau A die Rechnung beglichen, hätte es ja einen Nachweis gegeben und den hätte man ja der Arzthelferin beziehungsweise der Praxis zukommen lassen können. Damit hätte Frau A bestimmt auch das Rezept erhalten und man hätte auch noch einmal die Buchung überprüfen können.
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