Arbeitsunfähig und gekündigt?

vom 18.12.2007, 17:41 Uhr

Ein Kleinbetrieb darf laut einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz in Mainz Arbeitnehmer kündigen, die höchstwahrscheinlich länger arbeitsunfähig sein werden – dies ist nicht sittenwidrig, da ein Kleinbetrieb einen längeren Ausfall eines Mitarbeiters kaum verkraften kann (Az 2 Sa 373/07).

Geklagt hatte ein Zahntechniker mittels einer Kündigungsschutzklage, dem gekündigt wurde, nachdem er seinem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er aufgrund einer Hüftoperation für mehrere Wochen ausfallen werde – dies seiner Ansicht nach sittenwidrig gewesen.

Das Gericht sah dies anders und gab dem Arbeitgeber Recht, da die geltenden Regelungen zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben, also Betrieben mit weniger als 6 Mitarbeitern, nicht gelten würden – eine soziale Rechtfertigung sei hier nicht notwendig. Kündigungen in Kleinbetrieben seien nur dann unzulässig, wenn sie unter keinen Umständen nachvollziehbar und somit willkürlich seien. Eine Kündigung, falls ein Arbeitnehmer lange ausfällt, sei also nachvollziehbar und verständlich.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ich habe neulich erst gehört, dass diese Grenze Kleinbetriebe schon bei 5 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern liegt. Oder gibt es da auch noch Unterschiede?

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb mit maximal 5 oder weniger als 6 Mitarbeitern - im Grunde Formulierungssache, aber ein Betrieb mit 6 Mitarbeitern ist kein Kleinbetrieb mehr im Sinne des KSchG.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ich hatte neulich erst den Fall erlebt, und da hatte sich der Gekündigte daruaf berufen, dass regelmäßig 5 Mitarbeiter eingestellt gewesen wären (was sich allerdings schnell widerlegen ließ) und die Rechtsanwälte vom DGB haben trotzdem Klage eingereicht, weil ja angeblich regelmäßig 5 angestellte Arbeitnehmer schon kein Kleinbetrieb mehr wären. Die Kündigungsschutzklage wurde dann aber auch aus anderen Gründen vom Arbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Es kommt natürlich auf den Einzelfall an - im Kleinbetrieb gilt zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz, jedoch sind trotzdem gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten, wenn nicht, wäre dies auch ein Grund zur Klage

Ich weiß ja nicht, was nur konkret vorlag.

Übrigens hab ich mich teilweise geirrt - früher galt die Regelung, dass ein Kleinbetrieb ein Betrieb ist, der nicht mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigt - dem ist seit dem 01.01.2004 nicht mehr so. Ab diesem Zeitpunkt gilt, dass ein Kleinbetrieb ein Betrieb mit nicht mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten Mitarbeitern ist. Wenn man vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt kein Kleinbetrieb war, also mehr als 5 Mitarbeiter, die regelmäßig beschäftigt wurden, gilt hier nämlic der allgemeine Kündigungsschutz, für Mitarbeiter Nummer 7 der nach dem 01.01.2004 eingestellt wurde jedoch nicht.

Im Grunde bedeutet die Kleinbetriebsregelung nur, dass man auch ohne Grund kündigen darf, sonst muss dieser ja immer angegeben werden - also verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt - oder es muss sozial gerechtfertigt gekündigt werden.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Hallo Leute,

also ich finde das ein ziemlich heikles Thema! Ich bin Schiedsrichter und während eines Spieles wurde ein anderer Kollegge so zugerichtet, dass er heute arbeitsunfähig ist! Die Versicherung hat sich aus dem Staub gezogen und der Mann, steht jetzt alleine da! Ich denke, dass dies nur eines von vielen komplexeren und absurden Problemen ist, die wir mit den Versicherungen in Deutschland durchleben.

Ich mein so Menschen sollte man helfen und nicht ihr Leben zur Reue machen.Aber wie Subotnik schon sagte, kommt es natürlich auf den Enzelfall an. Im Kleingetriebe gilt zwar der allgemeine Kündigungsschutz, jedoch sind troitzdem gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten!

Liebe Grüße

» flash » Beiträge: 16 » Talkpoints: 0,00 »


Ich verstehe grad nicht ganz was das mit dem Thema zu tun hat - denn dieser Spieler wäre so oder so gekündigt worden, wenn man arbeitsunfähig ist. Das können auch größere Firmen machen, die sich an den allgemeinen Kündigungsschutz halten.

Und hier geht es um den Arbeitgeber nicht um die Versicherung. Für Kleinbetriebe gilt außerdem nicht der allgemeine Kündigungsschutz!

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Noch mal zurück zu dem Fall: also es wurde schon ordentlich gekündigt, der Betrieb hatte regelmäßig nur 4 Mitarbeiter und selten (höchstens 4 Wochen im Jahr) noch einen Leiharbeiter. Übrigens ging es in dem Fall auch um Krankheit, aufgrund seines Leidens war dieser Mitarbeiter sehr oft krank. Für einen Kleinbetrieb ist das ja nun wirklich nicht tragbar. Glücklicherweise sah das Arbeitsgericht das genauso wie der Arbeitgeber.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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