Mündlich erteiltes Hausverbot rechtswirksam?
Ob im privaten Umfeld oder auch in einem Geschäft, es kann immer vorkommen, dass man jemandem Hausverbot erteilt. Das kann ein Hausbesitzer sein, der irgendwelche Leute nicht auf seinem Grundstück und in seinem Haus sehen will oder ein Ladenbesitzer oder Filialleiter, der Ladendieben oder randalierenden Menschen Hausverbot erteilt. Muss dieses Hausverbot immer schriftlich gegeben werden oder ist es auch mündlich rechtswirksam? Kann ein Mensch, der einem anderen Hausverbot erteilt und dieser sich nicht dran hält wegen Hausfriedensbruch anzeigen, auch wenn das Haus oder das Geschäft eher öffentlich ist?
Eigentlich ist ein mündliches Hausverbot schon wirksam. Allerdings ist es schwierig, einen Verstoß zu ahnden. Denn wenn es nur mündlich ausgesprochen wurde, fehlt einfach der Nachweis, dass nun hier Hausfriedensbruch begangen wurde oder bewusst und wiederholt die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt wurde. Daher ist man auf der sicheren Seite, spricht man ein Hausverbot schriftlich aus. Daher muss man aber die Personalien, also Namen und Anschrift der betroffenen Person kennen. Diese braucht man nämlich, um dem Betroffenen das Hausverbot schriftlich zu erteilen.
Auf Nummer sicher geht man, lässt man dieses Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Diese wird man in der Regel ohne die Hilfe der Polizei nicht ermitteln können. Allerdings muss man wahrscheinlich schon einiges verbockt haben, damit gegen einen das Hausverbot ausgesprochen wird. Daher kann es gut möglich sein, dass man dann auch Kontakt mit der Exekutiven hat. Wenn man dann ein schriftliches Hausverbot erhält und wiederum dagegen verstößt, lässt sich aufgrund dessen bestimmt eine gerichtliche Verfügung erwirken. Ein Verstoß dagegen ist dann eine Straftat und wird rechtlich verfolgt.
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