Darf man als EU-Rentner ein Studium beginnen?
Herr A bezieht eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente und möchte ein Studium beginnen. Er hat die erforderliche Zeit und ist auch noch vollkommen geistig fit dafür. Ein Bekannter findet diese Sache etwas gewagt, denn Herr A ist ja eigentlich erwerbsunfähig und ein Studium mache keinen Sinn. Herr A darf ja eigentlich nur drei Stunden am Tag studieren und in der gesamten Woche nur 15 Stunden. Er verdient doch dabei überhaupt kein Geld. Darf er also doch studieren? Was muss er wirklich beachten?
Du hast dir die Frage doch im Prinzip schon selbst beantwortet, daher erschließt sich mir das Diskussionspotential nicht so wirklich. A hat also ein zeitliches Limit und darf nicht mehr als 15 Wochenstunden studieren. Damit ist die Anwesenheitszeit gemeint. Also muss er nur darauf achten, dass er Kurse belegt, die nicht mehr Zeit als 15 Anwesenheitsstunden pro Woche in Anspruch nehmen. Damit ist das Thema gegessen.
Abgesehen davon gibt es die Möglichkeit, als Gasthörer zu studieren. Soll heißen, man ist nur anwesend und hört sich das an und arbeitet mit, darf aber keine Prüfungsleistung absolvieren und hat hinterher auch keinen Abschluss. Wie da die Regeln sind weiß ich gar nicht. Ich habe aber schon oft Rentner als Gasthörer in der Uni gesehen. Besonders in historischen Vorlesungen sind diese weit verbreitet und bevor man zu Hause herumsitzt, sich langweilt und nahezu verblödet, würde ich auch lieber zur Uni gehen und mich weiterbilden. Damit ist die Zeit sinnvoller genutzt, wenn es einem Spaß macht und man das auch möchte.
Nur als Gasthörer hat das Studium ja überhaupt keinen Sinn. Fakt ist doch hier die Zeit. Zählt diese nun wirklich als effektive Arbeitszeit oder nicht? Arbeitet man oder lernt man hier nur? Wenn man wirklich nur lernt kann Herr A ein Studium beginnen. Ist es allerdings schon als reine Arbeitszeit zu definieren, darf und sollte kein Studium begonnen werden.
Wer Erwerbsminderungsrente bezieht, muss weder die Aufnahme, noch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an den Rentenversicherungsträger melden. Er kann ganz normal studieren und muss keine wöchentlichen Höchststudienzeiten beachten.
Problematisch wird es erst, wenn der gewählte Studiengang Praktika erfordert. Denn die gelten natürlich als Arbeitszeit und da dürfen die Zeiten nicht überschritten werden. Denn es wird schwer zu argumentieren, warum man beispielsweise nicht länger als drei Stunden im Büro sitzen kann, aber plötzlich in Vollzeit ein Praktikum absolviert.
Ebenfalls problematisch wird es, wenn neben der Rente Grundsicherung bezogen wird. Denn Grundsicherung und ein Studium schließen sich grundsätzlich aus. Natürlich darf man dann trotzdem zur Universität gehen, aber man muss dann mit der Erwerbsminderungsrente allein auskommen.
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