Schweiz: Kurzaufenthaltsbewilligung L-EG

vom 11.08.2007, 18:54 Uhr

Die Kurzaufenthaltsbewilligung gilt für Arbeitnehmer mit einem 12 Monate Arbeitsvertrag in der Schweiz und nicht arbeitende Personen (zum Beispiel Rentner oder Studenten). Bei Arbeitnehmern sollte der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen Kanton für seinen Mitarbeiter beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung wird gewährt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Neuer Arbeitsplatz bedeutet dann auch eine neue Aufenthaltsbewilligung, die beantragt werden muss, die Schweiz muss man dafür nicht verlassen. Bei Verlängerung des Arbeitsvertrages kann die Aufenthaltsbewilligung auch verlängert bzw. erneuert werden. Die Kurzaufenthaltsbewilligung L erlaubt das Mitbringen der Familie in die Schweiz.

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» Cala » Beiträge: 1639 » Talkpoints: -1,22 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Mit den Aufenthaltsgenehmigungen der verschiedensten Art ist es gar nicht so einfach in der Schweiz. Aber derjenige, den es betrifft, der wird sich schon vorab schlau gemacht haben und weiß genau, was er braucht. Wer also nur kurz in der Schweiz wohnt bis zu einem Jahr, der braucht die Bewilligung L. Solche Personen sind für einen bestimmten Zweck in der Schweiz, zum Beispiel zu einem Praktikum, Au pairs, kurzfristiges Arbeitsverhältnis oder einfach nur zu einem monatelangen Aufenthalt.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


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