Also wenn der Gastgeber das Essen selbst nicht zubereitet hat und nachgewiesen werden kann, dass der Zubereiter, also zum Beispiel ein Vatering-Unternehmen, daran Schuld ist, dann trägt auch dieser die Schuld. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zubereiter verdorbene Lebensmittel verwendet hat.
Wenn aber unklar ist, wieso die Lebensmittel unegnießbar sind (zum Beispiel, weil - mal übertrieben gesagt - jemand Gift beigemischt hat), dann wird es rechtlich vermutlich schwierig. Denn es könnte ja auch ein Gast oder eben der Veranstalter der Überltäter sein. Dann kann man vermutlich nicht einfach das Catering-Unternehmen verurteilen.
Ich denke, aber das vermute ich nur, da habe ich keine rechtliche Grundlage, dass der Veranstalter nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn er zum Beispiel versäumt hat das Essen richtig zu lagern also zum Beispiel wenn eine Speise nicht ausreichend gekühlt wurde oder ähnliches.
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:: türkis87
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