Wann gilt man als Geschäftsunfähig?

vom 01.06.2011, 14:35 Uhr

Kinder bis zu dem siebten Lebensjahr sowie Geisteskranke Menschen sind geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass diese Menschen sich nichts kaufen können. Erst ab dem siebten Lebensjahr können Kinder sich dann beschränkt irgendwelche Waren in Geschäften kaufen.

Ich habe schon vor meinem 8. Geburtstag mir bei dem Bäcker gegenüber dem Kindergarten Süßigkeiten gekauft. Aber eigentlich ist es doch nicht erlaubt einem Kind unter 8 Jahren irgendetwas zu verkaufen oder verstehe ich das falsch?

Benutzeravatar

» hennessy221 » Beiträge: 5132 » Talkpoints: -1,94 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Mein Sohn holt mittlerweile auch schon Brot von Lidl ohne Probleme oder nachfragen. Ich hatte eher Probleme ihn mal alleine los zu schicken. Wenn ich bei der Bank bin, kann er auch schnell zum Kiosk gehen und sich ein paar Süßigkeiten kaufen.

Bis auf die Alterskontrolle bei Alkohol und Zigaretten, ist mir im Geschäft noch nicht aufgefallen, das man an Kleinkindern nichts verkauft hatte. Vorallem im Sommer sieht man doch viele kleine Kinder sich im Bad oder am Strand was am Kiosk kaufen und wenn es nur ein Eis ist.

Benutzeravatar

» alkalie1 » Beiträge: 5526 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 5000 Beiträge


Rein rechtlich gesehen hast du recht: Bis zum siebten Lebensjahr ist man nicht geschäftsfähig und darf dementsprechend keine Kaufverträge abschließen. Allerdings ist es so, dass man erst einmal jemanden haben muss, der diesen Kaufvertrag überhaupt anfechten möchte.

Die einzige Instanz, die das tun könnte, wären beispielsweise deine Eltern gewesen, wenn sie nicht wollten, dass du diese Süßigkeiten gekauft hast. Dann hätten sie zum Verkäufer gehen können und auf Rückgabe der Süßigkeiten pochen können, was der Verkäufer auch letztendlich tun müssen. Aber wo kein Kläger, da kein Richter, wie es so schön heißt. Wenn niemand die Gültigkeit des Kaufvertrags anzweifelt, kann auch niemand feststellen, ob der Kaufvertrag nicht gültig gewesen wäre - so einfach ist das.

Benutzeravatar

» Malcolm » Beiträge: 3256 » Talkpoints: -1,99 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und Personen, die vorübergehend sich nicht im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten befinden oder dauerhaft geisteskrank sind. Kinder unter 7 Jahren dürfen mit einer Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters als Bote fungieren in einem Rechtsgeschäft. Natürlich kannst du beim Bäcker etwas kaufen, auch wenn du noch jünger als 7 Jahre bist. Du kaufst im Auftrag deiner Eltern die Brötchen. Es gibt auch den sogenannten Taschengeldparagraphen. Da kann das Kind mit Elterneinwilligung im Rahmen seines Taschengeldes kleine Geschäfte tätigen. Die Eltern haben aber das Recht, größere Geschäfte rückgängig zu machen.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge



Cid hat geschrieben:Es gibt auch den sogenannten Taschengeldparagraphen. Da kann das Kind mit Elterneinwilligung im Rahmen seines Taschengeldes kleine Geschäfte tätigen. Die Eltern haben aber das Recht, größere Geschäfte rückgängig zu machen.

Dieser Paragraph gilt jedoch erst ab dem siebten Lebensjahr, wenn man beschränkt geschäftsfähig ist. Vorher gilt er nicht, wodurch alle Geschäfte nichtig sind, außer eben die von dir erwähnte Ausnahme, wenn das Kind als Bote eingesetzt wird.

Benutzeravatar

» Malcolm » Beiträge: 3256 » Talkpoints: -1,99 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


@Malcolm, so wie ich das verstehe, dürfen auch Kinder kleinere Geschäfte tätigen. Das Taschengeld steht den Kindern zur freien Verfügung. Deshalb dürfen sie mit Einwilligung der Eltern damit machen, was sie wollen, zum Beispiel kleine Geschäfte tätigen. So steht das im Paragraph 110 BGB. Sie können zwar nicht alles kaufen, weil sie nicht geschäftsfähig sind, aber eben kleinere Dinge schon.

» Cid » Beiträge: 20027 » Talkpoints: -1,03 » Auszeichnung für 20000 Beiträge


Damit hier es allen Mal klar wird. Laut aktuellem Gesetz sind Kinder ab dem 7. Lebensjahr nur eingeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass Kinder nur Kleinigkeiten kaufen können wie z.B. Lebensmittel. Was Kinder nicht dürfen sind: Bestellungen aufnehmen, keine Verträge unterschreiben und Waren kaufen, wo deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese ab dem entsprechenden Alter nicht geeignet sind. Alles kaufen dürfen sich nur Menschen ab dem 18. Lebensjahr. Dies bedeutet dann das Sie die volle Verantwortung tragen und voll geschäftsfähig sind.

» GI KA » Beiträge: 1629 » Talkpoints: 62,28 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Cid hat geschrieben:@Malcolm, so wie ich das verstehe, dürfen auch Kinder kleinere Geschäfte tätigen. Das Taschengeld steht den Kindern zur freien Verfügung. Deshalb dürfen sie mit Einwilligung der Eltern damit machen, was sie wollen, zum Beispiel kleine Geschäfte tätigen. So steht das im Paragraph 110 BGB. Sie können zwar nicht alles kaufen, weil sie nicht geschäftsfähig sind, aber eben kleinere Dinge schon.

Beachtlich ist hier, dass auch der sog. "Taschengeldparagraph" an die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) des Minderjährigen anknüpft. Ein Kind, dass das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat kann folglich auch in diesem Rahmen keine wirksamen Verträge abschließen.

» jigha » Beiträge: 97 » Talkpoints: 1,11 »


Ohweia. Dieses Thema hatte wir jetzt erst mal wieder im Unterricht. Es ist wirklich so, dass dieser Taschengeldparagraph aber nicht für Kinder unter 7 Jahren gilt. Wie schon im Anfangspost beschrieben dürfen diese Kinder rechtlich gesehen nichts kaufen, da sie keinerlei Geschäfte abschließen dürfen.

Wir haben aber erklärt bekommen, dass Kinder in diesem Alter aber durchaus schon bei einem Kiosk, der Post oder einem kleinen Laden etwas kaufen können, wenn die Besitzer die Eltern und das Kind kennen und wissen, dass das in Ordnung geht. Vor allem in einem Dorf ist das ja öfter mal so.

Benutzeravatar

» Brini » Beiträge: 543 » Talkpoints: 3,73 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Es wäre möglich in diesem Zusammenhang einen großen rechtlichen Bogen zu schlagen und den geschäftsunfähigen Minderjährigen als Boten zu unterstellen. Dabei würde er eine Willenserklärung seiner Eltern überbringen, somit würde ein in Rede stehender (Kauf)vertrag zwischen dem Inhaber des Geschäftes und den Eltern des Minderjährigen zustande kommen. Ob diese Unterstellung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde wage ich zu bezweifeln.

Der geschäftsunfähige Minderjährige kann, auch im Rahmen einer Zustimmung durch die Eltern, keine Verträge abschließen, da er keine wirksamen Willenserklärungen abgeben kann (Vergleich § 105 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Vielleicht verwechseln deine Lehrer da etwas mit § 105a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hierbei ist von Geschäften des täglichen Lebens die Rede, die auch ein geschäftsunfähiger wirksam vornehmen kann. Dabei ist allerdings ausschließlich auf den geschäftsunfähigen Volljährigen Bezug genommen, nicht jedoch auf den geschäftsunfähigen Minderjährigen.

» jigha » Beiträge: 97 » Talkpoints: 1,11 »


Ähnliche Themen

Weitere interessante Themen

^