Wann gilt man als Geschäftsunfähig?

vom 01.06.2011, 14:35 Uhr

Man kann ja Gesetze meist dehnen. Ursprünglich wäre es natürlich verboten, irgendwelche Sachen an kleinere Kinder zu verkaufen. Allerdings kann man darüber hin weg sehen. Ich persönlich würde es lachhaft finden, wenn ein Kiosk an kleine Kinder nichts verkaufen würde. Außerdem wäre es ein wirtschaftlicher Schaden für die Geschäfte. Denn besonders an kleine Kinder werden jede Menge Süßigkeiten und kleine Dinge verkauft. Außerdem sehe ich es sehr oft, dass kleine Kinder etwas im Supermarkt kaufen. Bisher gab es dort keine Probleme.

» IamPirat » Beiträge: 431 » Talkpoints: 24,64 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Geschäftsunfähig sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. In deinem Beispiel ist es wirksam weil du schon 8 Jahre warst. Mit 7 darfst du aber auch nur kleinere Geschäfte tätigen. Also nur mit deinem Taschengeld. Wenn man sich was größeres anschaffen will braucht man die Zustimmung der Eltern. Ansonsten ist der Kaufvertrag nichtig. In der Regel achten die Verkäufer nicht darauf oder es ist ihnen einfach egal ob sie dem Kind was verkaufen was er eigentlich nicht bekommen darf.

» xXxPBxXx » Beiträge: 38 » Talkpoints: 0,00 »


Es stimmt, bei einem Kind unter 7, sind keine Geschäfte Rechtsfähig, des heißt bei allem, was das Kind gekauft hat, kann der Erziehungsberechtigte zum Geschäft gehen, und das Geld zurück verlangen, sogar wenn das Kind zum Beispiel die Schokolade schon gegessen hat. Allerdings stimmt es auch, dass wenn die Eltern zustimmen, dieses Geschäft Rechtskräftig ist. Es ist nicht vom Gesetz her verboten, dass die Geschäfte etwas an Kinder unter 7 verkaufen, allerdings gehen sie halt die Gefahr ein, Verlust zu machen. Allerdings denke ich nicht, dass dies wirklich vorkommt.

» milli23 » Beiträge: 1214 » Talkpoints: 2,62 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Es ist wohl so, dass man bei geschäftsunfähigen Kindern davon ausgeht, dass diese das Geld von den Eltern bekommen haben. Wenn meine Eltern mir mit 5 oder 6 Jahren mal Geld für Brötchen gegeben haben, wäre ich auch nie auf die Idee gekommen, davon Schokolade zu kaufen.

Das wussten meine Eltern zu verhindern. Wobei ich wie gesagt, niemals auch nur daran gedacht habe. Und wenn dann wäre es wohl eine einmalige Sache gewesen. Und natürlich hätten meine Eltern keine Rücknahme der Ware vom Verkäufer gefordert, sondern sich mit mir auseinander gesetzt. Weitere Brötchenkäufe hätte es dann vermutlich auch so schnell nicht gegeben.

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» Trisa » Beiträge: 3169 » Talkpoints: 61,19 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Das Kinder bis zum 8 Lebensjahr nicht geschäftsfähig sind, heißt ja nicht, dass sie nicht kaufen dürfen. Das bedeutet nur, dass der Vertrag rechtlich anfechtbar ist. D.h. wenn dein Kind zum Bäcker geht und sich dort etwas kauft, dann könntest du vom Bäcker verlangen, diese Ware zurück zu nehmen und dir das Geld zurück zu geben. Dies finde ich auch gar nicht so doof. Dann kann man z.B. verhindern, dass das Kind sich sein Taschengeld beim Kiosk um die Ecke eintauscht, indem man dem Kiosk untersagt, dem Kind was zu verkaufen.

» Naffi » Beiträge: 948 » Talkpoints: -1,22 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Naffi hat geschrieben:Das Kinder bis zum 8 Lebensjahr nicht geschäftsfähig sind, heißt ja nicht, dass sie nicht kaufen dürfen. Das bedeutet nur, dass der Vertrag rechtlich anfechtbar ist.

So ist es eben nicht, Kinder unter 7 Jahren sind Geschäftsunfähig und dürfen danach auch nichts kaufen, da sie keinen Vertrag abschließen können. Und ein Kauf, geht immer mit einem Verkaufsvertrag einher auch wenn dieser Mündlich geschlossen wird oder durch Handeln (z.B. Ware aufs Band legen im Supermarkt) geschlossen wird. Man kann die Kinder zwar zu einem Botengang losschicken etwas zu kaufen, jedoch wird dort der Kaufvertrag rechtlich zwischen den Eltern (gesetzliche Vertreter) und dem Händler geschlossen. Kauft das Kind dennoch etwas anderes als mit dem es beauftragt wurde, ist dieser Kaufvertrag nichtig und damit jederzeit anfechtbar.

Kinder ab 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und dürfen Kaufverträge schließen, jedoch sind diese immer schwebend unwirksam und können durch die Eltern jederzeit zurück genommen werden. In dem Rahmen greift auch der sogenannte Taschengeldparagraph. Durch diesen kann das Kind über das Taschengeld welches zur Verfügung gestellt wurde, selbst frei verfügen, jedoch darf man dabei keinen Kauf auf Raten abschließen.

Praktisch gesehen wird es wohl kaum Probleme geben wenn ein 6 jähriges Kind zum Bäcker geht und Brötchen holt. Geht jedoch ein solches Kind in den Media Markt und will einen Flachbildfernseher kaufen, wird es diesem nicht verkauft werden da man nicht davon ausgehen kann, dass ein Kind in diesem Alter von seinen gesetzlichen Vertreter damit beauftragt wurde. Wenn man wirklich ganz sicher gehen will, dann gibt man dem Kind einen Zettel mit auf dem drauf steht mit was es beauftragt wurde und mit einer Unterschrift, quasi als Vollmacht für dieses Geschäft.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge


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