Schonvermögen für die Kinder, wenn Eltern im Heim sind?
Ich habe neulich von einer Bekannten etwas gehört, was ich noch nie gehört habe. Nehmen wir mal an, dass die Eltern von A in einem Pflegeheim sind, weil sie beide pflegebedürftig sind. Die Kinder sind somit ja unterhaltspflichtig. Sie müssen für die Kosten des Heims aufkommen und müssen ihre Finanzen offenbaren. Hat Tochter A ein Schonvermögen, wo die Ämter nicht ran können? Meine Bekannte meinte, dass sich dieses Schonvermögen auf 100 000 Euro beläuft und das kann die Tochter A ruhig haben ohne dass sie das dem Heim abtreten muss. Stimmt das?
Was ist, wenn die Eltern von A mehrere Kinder hätten, hätten die dann alle dieses Schonvermögen oder ist das ein Irrglauben meiner Bekannten?
Zunächst einmal wird zur Berechnung des Unterhaltes ja immer die Höhe des Einkommens und des Vermögens des Unterhaltspflichtigen zu Grunde gelegt. Sind mehrere leistungsfähige Kinder vorhanden, so haften sie für den Unterhalt der Eltern jeweils anteilig. Die Höhe der Unterhaltszahlungen kann dabei von Kind zu Kind natürlich unterschiedlich ausfallen, da hierfür immer die entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( natürlich jeweils unter Berücksichtigung des Selbstbehalts) maßgeblich sind. Dem Unterhaltspflichtigen steht dabei übrigens jeweils ein Selbstbehalt von 1.400 Euro und für den (möglichen) Ehepartner wiederum ein Selbstbehalt von 1.050 Euro pro Monat zu. Denn auch die Ehepartner können für die Unterhaltszahlungen der Schwiegereltern tatsächlich belangt werden, das wissen nur viele erstmal nicht.
Die unterhaltsverpflichteten Kinder müssen allerdings tatsächlich nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern einstehen. Allerdings gibt es dabei durchaus das so genannte Schonvermögen, allerdings ist da die Höhe des Betrags stark regional schwankend und letztlich in jedem Bundesland anders festgelegt. Zum Schonvermögen gehört neben finanziellen Rücklagen übrigens auch das Eigenheim, allerdings nur dann, wenn dieses auch tatsächlich von einem selbst genutzt wird.
Dann kann einen niemand dazu zwingen diese Immobilie oder diese Wohnung zu veräußern, sie fällt also ebenso komplett unter das zu schonende Vermögen. Darüberhinaus zählen auch Schmuck, Bargeld, Lebensversicherungen und Wertpapiere in angemessener Höhe zum so genannten Schonvermögen. Generell ist dem Unterhaltspflichtigen also jegliches weitere Vermögen zu belassen, sofern dieses für eine angemessene eigene Lebensführung und spätere Altersvorsorge vorgesehen ist und benötigt wird. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Betrag von 100.000 Euro als Schonvermögen gilt, das liegt durchaus im realistischen Rahmen.
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