Kein Unfallschutz für Unterbrechungen auf Nachhauseweg

vom 01.12.2007, 19:06 Uhr

Arbeitnehmer sind über die BG u. A. nicht uneingeschränkt unfallversichert wenn sie sich auf den Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg befinden und sie eine Unterbrechung einlegen. Wer beispielsweise auf dem Nachhauseweg die Fahrt noch unterbricht oder sich auf dem Weg zur Arbeit schnell noch etwas zu Essenholen möchte genießt für alles was während dieses Zeitraumes passiert nicht dem Unfallschutz der BG, ausgenommen, im Fall des Tankens, das Benzin ist (überraschend) ausgegangen und man muss Tanken.

Tanken ist für Berufspendler grundsätzlich Privatsache, auch wenn man den Wagen auf dem Nachhauseweg oder auf dem Weg zur Arbeit für den nächsten Tag auftanken möchte, so das BSG in Kassel (Az B 2 U 29/97 R und 2 RU 198/67).

Geklagt hatte in diesem Fall eine Kellnerin, welche sich beim Tanken auf dem Nachhauseweg den Knöchel brach und die Berufsgenossenschaft den Unfallschutz verweigerte. Auch die Begründung, dass der Tank bis auf die Reserve leer gewesen sei und sie für den Weg für den darauf folgenden Arbeitstag tankte, sei kein ausreichender Grund.

Übrigens gilt der Unfallschutz auch für andere Fälle nicht oder nur eingeschränkt, beispielsweise wenn man sich beim Duschen während einer Dienstreise verletzt – zwar ist das Duschen zur alltäglichen Körperpflege von Nöten, jedoch muss die BG nur dann zahlen, wenn es „dienstlich veranlasst“ ist, also wenn es aufgrund von vorangegangenen Tätigkeiten während des Dienstes nötig wurde. Beispiele während hierfür schweißtreibender Dienstsport oder Übungen im schmutzigen Gelände (Soldaten, Polizisten usw.) oder aufgrund von Tätigkeiten an verschmutzten Maschinen. Ansonsten ist es ein Privatunfall, so das BSG Kassel (Az B 2 U 21/01 R).

Geklagt hatte hier übrigens eine Beamtin, die sich während des Duschens in einem Hotel, in dem sie nach einem Lehrgang übernachtete den Arm brach. Die Richter entschieden mit oben genannter Begründung gegen ihre Klage.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Gerade über dieses Thema hatten wir bei der Vorbereitung der letzten Unterweisung eine lange Diskussion: Irgendwer war nämlich der Meinung, dass Unterbrechungen dann zulässig sind, wenn sie lebensnotwenig sind. Im Falle des Tankens: wenn ich merke, mein Sprit geht zu Ende, oder ich weiß, dass im heimischen Kühlschrank gähnende Leere herrscht.
Und habe ich das richtig verstanden, wenn ich meinen Weg nach der Unterbrechung wieder wie gewohnt fortsetze, dann greift der Unfallschutz wieder?

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Ja, solange die Unterbrechung der Fahrt unbedingt notwendig war.

Beispiel bei uns aus der Firma:
Unser Abteilungsleiter hatte auf dem Weg zur Arbeit einen Platten und musste den Reifen vor Ort wechseln - da er schnell zu einem Termin musste und nicht auf den ADAC warten konnte - und ist dabei mit dem Fuß in einen Graben gerutscht und zog sich eine Fraktur im Mittelfußknochen zu. Das hat die BG übernommen.

Wenn man nach der Unterbrechung den Weg fortsetzt gilt er wieder. Also hätte er nicht den Reifen wechseln müssen und hätte stattdessen beim Frühstück holen (macht er ganz gerne) vor der Arbeit die Fraktur erlitten, wäre das nicht übernommen worden.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Ja, diese Regelung kenne ich, und die gilt auch für den Hinweg und den Rückweg zur Schule, und von der Schule nach hause.
LG jenna

» Jenna » Beiträge: 1270 » Talkpoints: -1,27 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



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