Abends als Jugendlicher ausgehen - JuSchG und Mutter

vom 09.04.2009, 09:40 Uhr

Hallo!

Vorerst einmal: Ich habe die Suchfunktion genutzt und dazu auch folgende Themen gefunden, welche aber nicht auf den Punkt hinauswollen, auf den ich hinaus will: Wie lange dürfen Jugendliche in die Disco und Zu spät nach Hause kommen - Reaktion der Eltern

So, nun zum Thema: Person X ist seit Dezember 16 Jahre alt und möchte Abends natürlich ausgehen. Das Jugendschutzgesetz erlaubt dies ja bis 24 Uhr. Die Mutter von Person X meinte, dass dies nur bis 22 Uhr erlaubt sei, aber das konnte schon geklärt werden, dass es bis 24 Uhr erlaubt ist.

Nun ist es so, dass Person X abends auch mal etwas länger ausgehen möchte. Ihm ist bewusst, dass das Jugendschutzgesetz nicht aus Spaß erfunden wurde und auch seinen Sinn hat. Aber er möchte auch mal gerne bis 0:30 oder auch 1:00 weggehen. Dabei befindet sich die besagte Person im Bauwagen auf dem Privatgrundstück eines guten Bekannten Y.

Die Mutter von X meint nun, wenn sie X auf dem Roller nach 12 Uhr anhalten gäbe es Ärger, auch wenn die Polizei in den Bauwagen von Y kommen sollte und das Alter kontrolliert. X und Y sind hingegen der Meinung, dass die Polizei gar nichts machen könnte, weil es sich zum einen um Privatgrund handelt und zum anderen wenn Person X auf dem direkten Heimweg ist, auch nichts passieren kann.
Wenn X nach 24 Uhr fröhlich mit dem Roller ohne Ziel unterwegs ist, ist klar, dass er Ärger bekommen kann. Aber auf dem direkten Heimweg doch normal nicht?

Die Frage ist nun, warum X länger ausgehen möchte. Zum einen sind die gleichaltrigen Freunde genauso lange aus und zum anderen kommt sich X immer blöd vor, weil er der erste ist, der gehen muss. Natürlich möchte X auch mal seinen Spaß haben und nicht immer alleine daheim herumsitzen.

Die Eltern von Person X sind geschieden und der Vater nimmt das ganz locker und erlaubt auch mal bis 3 Uhr wegzubleiben, aber wenn X bei der Mutter ist, möchte diese, dass er um 24 Uhr oder kurz danach zu Hause ist.

Die Mutter meint, dass das alles so im JuSchg steht (tut es letztendlich ja auch), und dass sie sich gewaltig Sorgen um ihren kleinen Jungen machen würde. Sie hat ja auch Recht, aber sie war auch mal jung und ist abends länger weggegangen.

Hier ist die Frage nun, wie X seine Mutter dazu bringen kann, dass er abends mal etwas länger weggehen darf (vor allem in den Ferien) und wie das JuSchG dazu steht, wenn er noch nach 24 Uhr mit dem Roller auf dem direktem Heimweg ist.

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» redrob » Beiträge: 495 » Talkpoints: -1,97 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Hey Redrob,
habe mich mal auf einer Internetseite schlau gemacht. Dort steht, dass du so lange ausgehen darfst, wie du willst, und es dazu keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, sondern die Person bestimmt, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, und das wird in diesem Fall die Mutter sein. Link zur Quelle.

Jedoch habe ich auch einige Diskussionen zwischen meiner damals 17-jährigen Schwester und meiner Mutter mitbekommen, und meine Schwester meinte damals immer, dass sie nach einem Diskobesuch oder ähnlichem 2 Stunden auf dem Heimweg sein muss, also um 02:00 Uhr sich nicht mehr auf der Straße aufhalten darf, wenn ich das richtig mitbekommen habe.

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» yani2593 » Beiträge: 355 » Talkpoints: 1,13 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Tja, ich fürchte da wird X schlechte Karten haben. Denn X's Mutter trägt die Verantwortung und es kann sehr teuer für sie werden, wenn X erwischt wird. Das gilt natürlich auch für X's Vater, auch wenn dem das herzlich egal zu sein scheint. "Alle meine Freunde dürfen das auch" ist hier wohl kaum ein Argument, dass die Autoritäten überzeugen wird.

Mir selber ging es genauso, meine Mutter war da auch extrem streng, ich musste schon lange diskutieren, damit ich überhaupt Ausgangsrecht bis zu den gesetzlich genehmigten Uhrzeiten bekam. Allerdings hat sich meine Mutter später auf folgende Lösung eingelassen: Ich hatte eine ältere Freundin, die meine Eltern als stellvertretende Aufsichtsperson eingesetzt haben in deren Gesellschaft ich mich länger draußen aufhalten durfte. (Denn wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist, darf man ja so lange unterwegs sein, wie man will, aber wer will schon seine Eltern mit in die Disco schleifen? :wink: ) Sie haben ihr dann damals so eine Art Vollmacht erteilt, die sie hätte vorzeigen können, wenn wir von Polizisten angehalten worden wären. Sie hat mich dann allerdings auch immer nach Hause gebracht, weil sie ein Auto hatte und eh immer gefahren ist.

Wie alt so eine Person mindestens sein muss oder ob es vielleicht schon ausreicht, wenn sie über 18 und damit volljährig ist, weiß ich nicht genau. Aber das kann man doch sicherlich herausfinden. Vielleicht hat X ja einen älteren Kumpel und seine Mutter lässt sich bewegen eine solche Regelung zu treffen. Vielleicht macht X sich da einfach mal schlau und sucht auch Formulierungen für ein solches Schreiben heraus um seine Mutter zu überzeugen. Denn es scheint ihr ja nicht um die Gesellschaft zu gehen, in der X sich aufhält und auch nicht um mangelndes Vertrauen in X's Verantwortungsgefühl, sondern lediglich darum rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das spricht ja dafür, dass sie eventuell bereit wäre sich auf eine solche Lösung einzulassen.

» Sorcya » Beiträge: 2904 » Talkpoints: 0,01 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Versuchen, mit den Eltern zu reden, ist das einzige, was X machen kann, denn ob X will oder nicht, die Eltern haben, solange das Kind unter 18 Jahre alt ist (also noch nicht volljährig) das Sagen und die sogenannte Aufsichtspflicht, die nicht so aus Spaß existiert.

Sollte X etwas passieren und die Eltern wissen nichts davon (weil sich X in ihrem eigenen Kopf auf und davon gemacht hat), kann das schon größere Probleme nach sich ziehen, ein Besuch vom Jugendamt, mindestens aber von der Polizei ist dann an der Tagesordnung (fällt das ganze mehrfach auf, dementsprechend öfters, bis es mal Konsequenzen gibt).

Wissen die Eltern, das X unterwegs ist und es passiert was, haben sie dennoch ihre Aufsichtspflicht verletzt, sofern das ganze nach 24 Uhr passiert sein sollte (selbst, wenn davor etwas passieren wpürde, wären die Eltern erstmal in der Pflicht und das ganze würde sich dann aufklären, unter welchen Umständen etwas passiert wäre).

Da läßt das Gesetzt kaum Interpretationsraum, wenn das X nicht passt und die Eltern sich nicht erweichlichen lassen, muss X notgedrungen damit leben (und ich hoffe, sie ist so schlau, das sie nichts auf eigene Faust unternimmt) und warten, bis sie volljährig wird.

Eins noch, die Polizei darf auf einem privaten Grundstück nicht ohne Grund kontrollieren. Zum einen müssten sich Nachbarn aufgrund der Lautstärke beschwert haben, zum anderen müßten die Beamten vor Ort dann schon einen begründeten Verdacht haben, das Leute minderjährig wären (dann wird erstmal die Aufsichtsperson befragt, die ja auch diesem Privatgrundstück sicherlich vorhanden ist (der idealerweise einem Haus zugehörig ist, einfach nur ein Bauwagen irgendwo in der "Pampa" ist schon wieder ein deutlich anderes Kaliber und da kann man dann von Aufsicht nicht mehr sprechen).

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» Entertainment » Beiträge: 3654 » Talkpoints: -10,46 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Entertainment hat geschrieben:Eins noch, die Polizei darf auf einem privaten Grundstück nicht ohne Grund kontrollieren. Zum einen müssten sich Nachbarn aufgrund der Lautstärke beschwert haben, zum anderen müßten die Beamten vor Ort dann schon einen begründeten Verdacht haben, das Leute minderjährig wären (dann wird erstmal die Aufsichtsperson befragt, die ja auch diesem Privatgrundstück sicherlich vorhanden ist (der idealerweise einem Haus zugehörig ist, einfach nur ein Bauwagen irgendwo in der "Pampa" ist schon wieder ein deutlich anderes Kaliber und da kann man dann von Aufsicht nicht mehr sprechen).

Hier würde mich aber nun auch mal interessieren: Darf die Polizei denn auf dem Heimweg, beispielsweise mit dem Roller, wegen der Minderjährigkeit was sagen?

Oder anders gefragt: Was genau beinhaltet eigentlich die Aufsichtspflicht der Eltern? Dass man wissen sollte wo sich das Kind aufhält und was es tut (ob Disco oder Privatveranstaltung meine ich zum Beispiel) ist schon klar und nachvollziehbar, und dass das Jugendschutzgesetz besagt, dass Jugendliche sich nach 22 bzw. ab 16 nach 24 Uhr nicht mehr in Discotheken oder ähnlichem aufhalten dürfen, wenn keine Aufsichtsperson dort ist, ist auch klar. Wie sieht es aber mit privaten Veranstaltungen aus? Dürfte ich mein 16, 17 jähriges Kind nicht mit seinen Freunden bis 1 Uhr zusammen sitzen lassen? Wenn ja, muss es von dort ja trotzdem noch irgendwie nach Hause kommen.

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» Taline » Beiträge: 3594 » Talkpoints: 0,75 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


Hallo ihr!

Vielen Dank für eure Antworten! Ich denke X wird es nun leichter haben mit seiner Mutter zu reden dank eurer Posts.

Nur eine Frage hätte ich da noch, die auch Taline schon angesprochen hat. Wie verhält sich die Polizei, wenn X nach 24 Uhr auf der Landstraße mit dem Roller angehalten wird? Natürlich ist er dabei auf dem direktem Heimweg und fährt nicht noch einen Umweg über ein Fast-Food-Restaurant oder dergleichen.

Im Grunde kann sie doch gar nichts machen? Weil wenn X bis 24 in der Disco bleiben darf, muss dieser doch auch irgendwie heimkommen. Und wenn er ab 24 Uhr keinen Roller mehr fahren darf, hat er doch ein großes Problem.

Ich hoffe, dass hier noch jemand postet, der die Frage 100% sicher beantworten kann, aber ich vermute mal, die Polizei kann hier gar nichts ausrichten. Möchte euch auch schonmal für die hilfreichen Posts danken!

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» redrob » Beiträge: 495 » Talkpoints: -1,97 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Hier regelt das Jugendschutzgesetzt eigentlich ganz glasklar, wie das ganze zu handhaben ist. Selbst wenn überall im Volksmund angenommen wird, das man bis 24 Uhr in einer Disko bleiben darf, so ist doch hier nach der Regelung gemeint, das man um 24 Uhr wieder zu hause sein muss (es geht also nicht, das man bis 24 Uhr in der Disco beispielsweise bleibt und sich dann auf den Nachhauseweg macht).

Den Discobesitzer zum Beispiel würde es nicht stören, würde der Minderjährige seinen Betrieb zum vorgsehenen Zeitpunkt verlassen, aber der Nachhauseweg ist hier schon das problematische. Theoretisch könnte die Polizei (so sie denn kontrolliert), hier schon von einer Verletzung der Aufsichtspflicht sprechen und bei den Eltern vorstellig werden (inklusive dem Jugendlichen, der dann mit dem Polizeiauto nach hause gefahren wird). Dies wird aber in den meisten Fällen so gut wie gar nicht gemacht, der Jugendliche oder die Eltern müßten vorher schon negativ aufgefallen sein.

Aber, legt man das Gesetz nach den Regeln aus, dann heißt, wenn man bis 24 Uhr draussen (in der Disco) bleiben darf, das man um 24 Uhr wieder zu hause zu sein hat, ohne weitere Ausnahme. Das sollte beiden Fragen beantworten, die von Taline und auch redrob.

Wie sieht es aber mit privaten Veranstaltungen aus? Dürfte ich mein 16, 17 jähriges Kind nicht mit seinen Freunden bis 1 Uhr zusammen sitzen lassen? Wenn ja, muss es von dort ja trotzdem noch irgendwie nach Hause kommen.

Solange eine Veranstaltung auf einem privaten Grundstück ist (und zudem eine Aufsichtsperson auf diesem grundstück wohnt - etwas eine Familie mit Töchter und diese hat eingeladen, zeitgleich sind die Eltern auch zu Hause), ist das ganze kein wirkliches Problem, das ganze dürfte sogar bis morgens früh dauern, wenn eben keine Beschwerden von den Nachbarn vorliegen und sonst auch alles getan wird, damit es zu keinen Problemen kommt (Alkohol, Schule am nächsten Tag und ähnliches).

Aber, wenn eine private Feier länger dauert als die Regelung im Jugendschutzgesetzt (beispielsweise bis 1 Uhr nachts), dann müßten entweder die eigenen Eltern oder die gastgebenden Eltern dafür sorgen, das die Minderjährigen nach hause gefahren werden, alleine dürfen die ohne weiteren Grund nicht unterwegs sein (auch der Nachhauseweg zählt hier nicht, ebenso darf zum Beispiel der ältere volljähirge Bruder der kleinen Schwester die minderjährigen Gäste nicht ohne weiteres nach hause fahren, es sei denn, die Eltern der Tocher haben ihn darum gebeten (Übertragung der Aufsichtspflicht nennt man das dann).

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» Entertainment » Beiträge: 3654 » Talkpoints: -10,46 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Hallo Leute!

Ich möchte mal etwas Licht ins Dunkle bringen: Heute Nacht war X auf einer Grillparty (Privat) und ist um 4:00 Uhr heimgefahren. Dabei wurde er von der Polizei angehalten und Führerschein/ Fahrzeugpapiere/ Versicherung usw. überprüft. Einmal Blasen wegen Alkohol. Dann kam die Frage "Woher kommen Sie, wo soll es hingehen?". X antwortete, dass er von einer Grillparty kommt, und es etwas später wurde. Er nun allerdings auf dem direkten Heimweg wäre. Der Polizist meinte nur "ist in Ordnung, Sie dürfen weiterfahren."

Also so wie ich das sehe hat einer meiner Vorposter recht, dass das JuSchG nur den Aufenthalt in der Disco bzw. auf öffentlichen Veranstaltungen verbietet und nicht wenn man privat feiert bzw. wenn man nach 0 Uhr noch unterwegs ist.

Würde mal sagen, dies ist eine kleine Grauzone, da darüber im JuSchG nichts zu finden ist.

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» redrob » Beiträge: 495 » Talkpoints: -1,97 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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