Fortdauer von Rentenansprüchen der geschiedenen Ehefrau
Ein Arbeitskollege von mir ist seit 5 Jahren geschieden und der Ehefrau wurden im damaligen Scheidungsverfahren um die 200€ Rentenanspruch auf die Rente des Ehemannes zugesprochen. Nun ist die geschiedene Ehefrau aber seit 2 Jahren wieder verheiratet und somit stellt sich die Frage nach dem Fortbestand der Rentenansprüche. Wie sieht denn da die Sachlage aus? Meint ihr die abermalige Heirat spielt hierbei keine Rolle und der Rentenanspruch bleibt ungeachtet der Einkommensverhältnisse der Ehefrau uneingeschränkt bestehen oder ist der Anspruch somit „verwirkt“?
Was wir meinen, das ist doch nun wirklich unerheblich, oder? Schließlich bestehen klare gesetzliche Regelungen, die Meinen unnötig machen. Zuerst einmal stellt sich die Frage, warum Rentenansprüche "verfallen" sollten, wenn der Anspruchsberechtigte erneut heiratet?
Die Ehe ist eine Wirtschaftsgemeinschaft. Folglich werden nach dem Scheitern die während der Ehe angesammelten Rentenansprüche gleichmäßig auf beide Partner verteilt. Deshalb hat in deinem Beispiel die Ehefrau auch nicht 200 Euro Rente zugesprochen bekommen, sondern die hat so viele Rentenpunkte vom Mann erhalten, dass beide gleich dastehen. Diese Punkte sind aktuell etwa 200 Euro wert.
Immerhin haben beide während der Ehe gemeinsam diesen Rentenanspruch erwirtschaftet. Wenn einer weniger oder gar nicht arbeitet, weil er den Haushalt schmeißt und die Kinder betreut, profitiert schließlich der andere, weil er eben mehr arbeiten kann.
Nur weil man nach der Scheidung wieder heiratet, ist diese Arbeitsleistung doch nicht weg! Deshalb bleiben die Rentenansprüche aus dem Versorgungsausgleich lebenslang erhalten. Zurückholen kann man die nur, wenn der ehemalige Partner vor dem Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt des Todes noch nicht länger als drei Jahre Rente bezogen hat.
Bei der Hinterbliebenenrente sieht das ähnlich wie beim Unterhalt anders aus. Das entfällt, wenn man eine neue Wirtschaftsgemeinschaft gründet. Dann sind die neuen Partner füreinander verantwortlich. Aber selbst erarbeitete Ansprüche verliert man nicht. Und der Versorgungsausgleich macht aus den Ansprüchen des Partners eigene.
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