Tarifliche Altersgrenzen keine Diskriminierung
Tarifliche Altersgrenzen stellen laut einem Gutachten des EuGH keine Form von Altersdiskriminierung dar, solange es sachliche Gründe gibt, die die Altersgrenze rechtfertigen. D. h., dass Mitarbeiter in einem tariflich geregeltem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt werden dürfen, falls eine tariflich vereinbarte Altersgrenze besteht. In der Regel dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auch eine gesetzliche Altersrente erwirbt (Eintritt in das Rentenalter).
Konkret ging es in diesem möglichen Referenzfall darum, dass eine Arbeitnehmerin die seit 29 Jahren in einem Reinigungsbetrieb beschäftigt war automatisiert gekündigt wurde aufgrund des baldigen Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen, da sie aufgrund ihres Bruttoeinkommens von 307 Euro nur einen Rentenanspruch von 253 Euro erworben hatte und ebenfalls ältere Mitarbeiterinnen im Betrieb beschäftigt seien. Das Gutachten legte dar, dass dies jedoch zulässig sei, wenn diese Vereinbarung den Tarifparteien durch nationales Recht erlaubt sei und sachliche, jedoch nicht konkret zu benennende Gründe dafür sprächen - z. B. um den Arbeitsmarkt zu entlasten (solange dies nachprüfbar der Fall ist).
Das ist für die Mitarbeiterin natürlich eine harte Entscheidung. Wenn sie schon so lange - immerhin 29 Jahre - in der Firma beschäftigt war und sie kurz vor Erreichung des Rentenalters noch gekündigt wird. Denn für eine kurze Zeit wird sie in dem Alter keine Stelle mehr finden. Der erworbene Rentenanspruch ist natürlich auch sehr niedrig. Dass es rechtlich möglich ist, diese Arbeitnehmerin zu kündigen ist nicht ganz zu verstehen.
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