Autoschlüssel im Auto: keine grobe Fahrlässigkeit
Bis jetzt war es immer so, dass man die Kosten für sein gestohlenes Auto nicht von der Versicherung ersetzt bekam, wenn man die Schlüssel im Wageninneren vergessen hatte. Dies kann unter Umständen jetzt anders sein.
So gibt es jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts in Celle, es hat das Az.:8 U 188/08, welches die Rechte des Versicherungsnehmers stärkt. Im verhandelten Fall hatte der Wagenbesitzer seinen Schlüssel in einer Jacke im Wageninneren vergessen. Das Auto wurde gestohlen und die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens wegen grober Fahrlässigkeit.
Die Richter glaubten aber dem Versicherungsnehmer, der glaubhaft darstellen konnte, dass er nicht gewusst hatte, dass sich der Schlüssel in der Jacke befindet. So könne man ihm zwar vorwerfen, das er nicht überlegt hatte, wo der Schlüssel war, aber eine grobe Fahrlässigkeit war es nach Ansicht des Gerichts nicht.
Wenn der Besitzer des gestohlenen Autos die Schlüssel in seiner Jackentasche hatte, muss er sie ja kurz nachdem er den Schlüssel aus dem Zündschloss gezogen hatte eingesteckt haben und dann ausgestiegen sein. Beim Verlassen des Wagens musste er doch merken, dass er die Schlüssel und seine Jacke nicht hatte. Außerdem weiß jeder, dass man keine sichtbaren Sachen im Auto liegen lassen soll, eben wegen Diebstahlgefahr. Verstehen tue ich das Urteil nicht. Der Autobesitzer hat wirklich Glück gehabt wegen des zu seinen Gunsten ausgefallenen Urteils.
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