Gebrauchte Sachen verkaufen - ab wann steuerpflichtig?

vom 19.02.2013, 17:36 Uhr

Hier Auf eigener HP gebrauchte Sachen verkaufen?! wurde geschrieben, dass man einen "gewissen" Betrag nicht überschreiten darf und man, wenn es zu viel wird ein Gewerbe anmelden muss. Aber wann ist dieser "gewisse" Betrag überschritten? Ab wann müsste man Steuern zahlen?

Nehmen wir mal an, dass A umziehen will und sich in der neuen Wohnung viel neu kaufen will. Er verkauft also auch Möbel, Elektrogeräte und sonst noch alles, was er nicht mit in die neue Wohnung nehmen will. In der neuen Wohnung würde er das Geld ja wieder verwenden um sich neue Sachen zu kaufen. Er will halt nur den Umzug mit den alten Sachen sparen. Muss er dafür Steuern zahlen? Müsste er für den Verkauf ein Gewerbe anmelden?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Wenn die Person A seine Sachen wohlgemerkt gebraucht verkaufen will, geht das schon einmal ohne jeglicher Gewerbeanmeldung. Dieser Verkauf geschieht ja nur einmal und der Sinn und Zweck ist ja der Wohnungswechsel. Was hat das nun mit einer Homepage direkt zu tun? Person A wird doch dafür nun extra sich keine Homepage einrichten. Du sprichst hier zwei verschiedene Dinge mit einer Frage an. So kann man dir auch keine absolut genaue Antwort geben.

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» karlchen66 » Beiträge: 3563 » Talkpoints: 51,03 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


In Deutschland gibt es hierfür keine eindeutige Grenze. In erster Linie geht es um die Gewinnerzielungsabsicht. Sobald diese vorliegt, müsste man eine Gewerbe anmelden. Gerade bei gebrauchten Sachen macht man allerdings eher Verlust, da man sie meist neu erworben hat und zu einem niedrigeren Preis wieder verkauft. Wer natürlich dauernd Sammlerware zu horrenden Preisen verkauft wie z. B. seltene Briefmarken, der wird sehr schnell in das Visier argwöhnischer Finanzbeamter und Konkurrenten geraten und Ebay muss mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten.

Bei Gewinnen unter 600 Euro im Jahr braucht sich niemand Sorgen zu machen. Was nun gewerblich ist, muss im Zweifelsfall das Gericht entscheiden, da es hier nur den schwammigen Begriff vom “erheblichem Umfang” gibt. Ich verweise wegen der Bekanntheit aktuelle auf das Urteil mit Herrn Hoeneß und den 33 Millionen Euro und gehe davon aus, dass sich die Steuerfahndung kaum mit Kleinstbeträgen unterhalb des fünfstelligen Bereiches abgeben wird, da die sich auch vor ihrem Vorgesetzten rechtfertigen müssen und es genug schwarze Schafe gibt, bei denen so viel zu holen ist.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von ten points am 21.04.2014, 19:05, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


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