Außergewöhnliche Belastungen beim Lohnsteuerausgleich

vom 19.02.2013, 23:33 Uhr

Bisher habe ich meine Steuern immer machen lassen und habe mich nie dafür interessiert, was groß abgesetzt wurde. Ich habe alles meinem Steuerberater gegeben und auch vertraut und so mache ich es auch immer noch. Nun fragte mich heute mein Bruder, was alles unter außergewöhnliche Belastung fällt und ich konnte ihm da keine Antwort drauf geben.

Habt ihr Beispiele, was man beim Lohnsteuerausgleich bei außergewöhnliche Belastungen alles eintragen kann und darf und was berücksichtigt wird?

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» Sherlock-Holmes » Beiträge: 2025 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



Auch wenn du deine Steuer von einem Steuerberater machen lässt, musst du doch wissen, was du absetzt. Das kann der nicht riechen. Die Unterlagen musst du schon selber zusammenstellen. Ein Steuerberater sammelt doch nicht deine Belege. Außergewöhnliche Belastungen sind beispielsweise Scheidungen, Eigentumsverlust und Neubeschaffung durch Diebstahl oder Katastrophen, außerdem die Unterstützung von bedürftigen Angehörigen, die sonst nicht versorgt werden, und einiges andere. Meine Schwester hat beispielsweise ihren Sohn absetzen können, der nicht in der Ausbildung war, nicht zum Arbeitsamt wollte und für den sie kein Kindergeld mehr bekommen hatte.

Aber wie gesagt, ein Steuerberater kann das auch nicht aus den Sternen lesen. Du musst ihm schon alles sagen, beziehungsweise, er könnte dich fragen.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Das mit den außergewöhnlichen Belastungen ist ein riesiges Sammelbecken an Möglichkeiten, allerdings haben die wenigsten Steuerzahler wirklich etwas davon weil ihnen einfach die Ausgaben fehlen und es auch einen gewissen Eigenanteil zu beachten gibt. Der Aufwand lohnt sich schlichtweg einfach nicht weil man kaum etwas heraus bekommt und die Nachfragen vom Finanzamt nach Belegen oft schwierig zu beantworten sind.

Bei mir ist es so dass ich glaube ich mehr als drei Prozent meiner Einkünfte als Ausgaben für die außergewöhnlichen Belastungen selber tragen muss. Wenn ich mich richtig erinnere ist diese Prozentzahl aber davon abhängig ob man auch Kinder hat, sie kann also auch noch höher liegen. Wenn unser Haushalt also beispielsweise 40 000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr hat dann muss ich bei drei Prozent Eigenanteil 1200 Euro selber tragen. Das heißt, will ich 1500 Euro geltend machen dann werden die 1200 Euro abgezogen und die restlichen 300 Euro werden mir nur angerechnet. Je nach Steuersatz sind das vielleicht 80 Euro in Cash.

Was kann man dazu alles abrechnen? Eigentlich fast alles, man muss nur belegen können. Zum Beispiel geht die teure Brille oder der Eigenanteil bei den Arzneimitteln oder die IGEL-Leistungen bei den Ärzten. Auch ist es möglich regelmäßige und häufige Krankenhausbesuche mit je 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Rechnung zu stellen, aber Achtung- die Besuche sind durch das Krankenhaus bestätigen zu lassen. Weiterhin wären auch möglich die Kosten einer Wohnraumberäumung von verstorbenen Angehörigen anzugeben einschließlich der Begräbniskosten. Aber auch hier wird dann verlangt die Erbschaft gegen zu rechnen.

Wenn es wirklich jemanden interessiert ist es immer hilfreich im Finanzamt konkret nachzufragen bevor es nicht anerkannt wird und man die Arbeit umsonst hatte.

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» hooker » Beiträge: 7217 » Talkpoints: 50,67 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Außergewöhnliche Belastungen sind vor allem Krankheits-, Scheidungs-, Beerdigungs- und Prozesskosten , wobei extrem kompliziert ist, was genau man nun absetzen kann. §33 des Einkommensteuergesetzes ist hier nur sehr ungenau außer bei den Krankheitskosten.

Bei diesen können nur Aufwendungen geltend gemacht werden, die je nach Einkommen oder Familienstand über der Nichtanrechenbarkeitsgrenze von 1 bis 7 Prozent de Bruttoeinnahmen liegen. Da allerdings die Krankenkasse schon bei Chronisch Kranken ab 1 Prozent und beim Rest ab 2 Prozent der Bruttoeinnahmen alle Beizahlungen erstattet, geht es hier zumeist eher um Fahrtkosten oder Zuzahlungen der Privat Versicherten, die man noch geltend machen kann.

§ 33a des Einkommensteuergesetzes verweist noch auf die Absetzbarkeit bei diversen Unterhaltspflichten und § 33 b des Einkommensteuergesetzes verweist auf die diversen Pauschbeträge bei Behinderten, Pflege und Hinterbliebenen.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Gio am 20.04.2014, 21:42, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


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