Gutscheine verfallen nicht - Geld muss ausgezahlt werden!

vom 13.06.2008, 04:40 Uhr

Wir hatten es ja schon bei amazon Gutscheinen davon dass Gutscheine nicht nach einem Jahr verfallen - dies gilt jedoch nicht nur bei amazon Gutscheinen sondern bei jeder Art von Gutscheinen die nicht eingelöst aber laut Händler bereits abgelaufen sein sollen. Grundsätzlich laufen Gutscheine erst nach 3 Jahren ab - jedoch sind auch kürzere Fristen in Ausnahmefällen möglich.

Übrigens: Man kann sich den Betrag auch vom Geschäft auszahlen lassen - man muss jedoch in Kauf nehmen dass der Händler dann einen Teil der Summe abziehen darf für den ihm entgangenen Gewinn. Falls er sich weigert handelt es sich um ungerechtfertigte Bereicherung da hier Geld einbehalten, jedoch keine entsprechende Gegenleistung erbracht wird.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das ist ja gut zu wissen. Nun müßte man nur noch denhändler davon überzeugen. Auch wenn er den Gutschein auszahlen muß, wird es wohl keiner Freiwillig tun. Da sollte ich mir wohl Zeit mitnehmen, wenn ich mir einen Gutschein ausbezahlen lassen möchte.

Was geschied nach den 3 Jahren? Ist er dann entgültig nichts mehr Wert? Oder kann ich ihn mir nach der Ablauf der Frist doch noch ausbezahlen lassen?

Nostradamos

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» Nostradamos » Beiträge: 375 » Talkpoints: 27,47 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Wenn der Gutschein verjährt ist gemäß der Bestimmungen der Schuldrechtsreform verliert man alle Ansprüche daraus - sprich: er ist wertlos. Die Verjährung setzt übrigens immer am 31.12. des Austelljahres ein.

Beispiel: Man hat einen Gutschein der am 01.01.2007 und einen, der am 30.12.2007 ausgestellt wurde - beide verjähren am 01.01.2011. Sollte der Gutschein jedoch befristet sein entfällt dies wie gesagt solang die Frist je nach Geschäftszweig angemessen ist. Zu kurz bemessene Fristen können somit hinfällig sein und somit würde wieder die 3 Jahres Regel greifen. Hier wird oft ein Urteil des LG München angeführt (Az 12 O 22084/06) nach welchem Gutscheine grundsätzlich, auch bei Befristung, 3 Jahre gültig sind. Das ist jedoch nicht allgemeingültig, beispielsweise wenn es sich um Gutscheine für Kinovorstellungen oder Theatervorstellungen handelt die an bestimmte Vorstellungen gebunden sind.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das frag ich mich auch, wie ich den Händler davon überzeugen will. Denn immer mehr Anbieter von Gutscheinen weigern sich, die Gutscheine auszuzahlen. Ich hatte dies leider erst neulich mit einem Gutschein erlebt, den ich geschenkt bekommen habe, aber in diesem Geschäft leider überhaupt nichts gefunden habe, was ich kaufen möchte. Da ich an dem Tag leider nicht viel Zeit hatte bin ich wieder heim gegangen, werde aber heute mich mal genau belesen, ob der Händler sich tatsächlich weigern kann. Sowas kann ja auch in den AGBs stehen und eventuell gibts dazu ja sogar Gerichtsurteile.

In einem anderen Laden hatte ich nur noch einen kleinen Rest auf dem Gutschein und selbst den sollten sie nicht auszahlen, da hab ich dann allerdings nach dem Geschäftsführer der Filiale verlangt und siehe da: es ging völlig problemlos. Das Ergebnis ist aber auch klar: in dem Laden werden ich nie mehr einkaufen gehen, weil so viel Frechheit seitens der Angestellten und Sturheit des Kassenpersonals wird sicherlich nciht mit weiteren Einkäufen belohnt.

Ich hab hie rnoch eine kleine Ergänzung: Klick.

Eine Barauszahlung ist auch seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Zudem musst eich gerade auch noch feststellen, dass bei meinem Gutschein dies ebenfalls in den AGBs des Ausstellers geregelt ist. Daher werde ich den Gutschein also nicht zurückgeben können. Also so einfach ist das mit dem Untausch nicht... Man muss schon sehr auf die Kulanz des Ausstellers setzen...

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» betty » Beiträge: 1460 » Talkpoints: 0,13 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



betty hat geschrieben:Ich hab hie rnoch eine kleine Ergänzung: Klick.

Eine Barauszahlung ist auch seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Zudem musst eich gerade auch noch feststellen, dass bei meinem Gutschein dies ebenfalls in den AGBs des Ausstellers geregelt ist.

Eine Barauszahlung ist, wenn auch nicht direkt vom Gesetz vorgesehen, immer möglich solang der Schuldner zu einer Barleistung fähig ist - dies gilt nur nicht dann wenn eine Absprache hinsichtlich der Bargeldauszahlung, z. B. in den AGB, getroffen wurde.

Nur mal als Anmerkung von mir...

» Midgaardslang » Beiträge: 4131 » Talkpoints: -14,08 » Auszeichnung für 4000 Beiträge


Wie ist das eigentlich bei Gutscheinen, die keinerlei Datum aufgedruckt haben? Ich hatte kuerzlich einen Gutschein, da stand weder ein Ausstellungs- noch Verfallsdatum drauf, sondern nur der Wert. Den habe ich zwar inzwischen ausgegeben, aber wie lange waere der sonst gueltig gewesen, ohne Datumsangabe!?

Was die Auszahlung angeht, habe ich bei einer Internetapotheke einen Hinweis dazu in den AGBs gefunden. Dort bekommt man fuer jeden Einkauf einen Gutschein, den man aber erst ab einem sehr hohen MBW wieder einloesen kann. Alternativ kann man sich am Jahresende das Guthaben anteilig auszahlen lassen. Zwar unter Abzug eines Anteils, aber immerhin besser als nix. Fand ich jedenfalls gut dass die so eine Regelung bereits von sich aus anbieten.

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» misspider » Beiträge: 1964 » Talkpoints: 6,69 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Hallo,
ich glaube das Händler sich bei Gutscheinen ihre eigenen Regeln aufstellen. Beim Kaufhof bekommt man restbeträge ausbezahlt, aber nicht wenn der Restbetrag über 20% sind, dann erhält man nämlich einen neuen Gutschein auf den Restbetrag. Ist mir letztens erst passiert.

Bei Amazon laufen die Gutscheine gar nicht aus. Ich habe mich dort informiert, und sie verlängern die Gutscheine immer wieder. Aber ich bestelle dort soviel, das ich mr da eigentlich keine Sorgen machen muss, das mir dort ein Gutschein verfällt. :wink:

Damals habe ich meiner Mutter mal einen Musical Gutschein von Saturday Night Fever geschenkt, der im Schrank versauert ist. Er war auch nur 6 Monate gültig. Ich habe ihn dann gefunden. Er war schon abgelaufen, aber mit einem kurzen Anruf, konnten man den Gutschein dann doch noch einlösen.

Ich denke schon, das die meißen Geschäfte die Gutscheine noch einlösen werden, auch wenn sie bereits abgelaufen sind.

» herrmausi » Beiträge: 916 » Talkpoints: -0,19 » Auszeichnung für 500 Beiträge



misspider hat geschrieben:Wie ist das eigentlich bei Gutscheinen, die keinerlei Datum aufgedruckt haben? Ich hatte kuerzlich einen Gutschein, da stand weder ein Ausstellungs- noch Verfallsdatum drauf, sondern nur der Wert. Den habe ich zwar inzwischen ausgegeben, aber wie lange waere der sonst gueltig gewesen, ohne Datumsangabe!?
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Subbotnik hat geschrieben:Grundsätzlich laufen Gutscheine erst nach 3 Jahren ab - jedoch sind auch kürzere Fristen in Ausnahmefällen möglich.

Subbotnik hat geschrieben:Die Verjährung setzt übrigens immer am 31.12. des Austelljahres ein.

Beispiel: Man hat einen Gutschein der am 01.01.2007 und einen, der am 30.12.2007 ausgestellt wurde - beide verjähren am 01.01.2011.

Gerade bei kleineren Einzelhandelsgeschäften, steht zwar in den AGB nichts vom Ausschluss der Barauszahlung von Gutscheinen, trotzdem weigern sich viele, eben wegen des entgangenen Gewinns. Auch kleinere Beträge, die von Einkäufen mit einem Gutschein übrig bleiben, werden nicht unbedingt gern ausgezahlt. Ich habe in solchen Fällen schon häufiger die Erfahrung gemacht, dass man hier mit Freundlichkeit weiterkommt. Ansonsten kann man ja auch von sich aus anbieten, dass der Aussteller einen Teil der Summe eben wegen des entgangenen Gewinns einbehalten darf.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


herrmausi hat geschrieben:Ich denke schon, das die meißen Geschäfte die Gutscheine noch einlösen werden, auch wenn sie bereits abgelaufen sind.

Es geht nicht darum, ob die Geschäfte sich kulant zeigen oder nicht sondern wie die rechtliche Grundlage aussieht.

Solang man besser als das Gesetz gestellt wird ist das egal (z. B: durch Kulanz), nur sobald man schlechter gestellt wird, also wenn der Händler sich weigert obwohl das Recht gegen ihn steht, sieht das anders aus. Ob man sich nun freiwillig auf sein Recht verzichtet oder nicht ist natürlich immernoch die Sache jedes Einzelnen.

Bitte also mal beim Thema bleiben und nicht immer persönliche Geschichten anbringen die nichts damit zu tun haben, außer dass der Oma und weiß Gott wem auch mal was passiert ist, was irgendwie damit zu tun hat oder völlig anders war. Sorry wenn ich so harsch bin, aber das ist keine Umfrage zum Thema: Gutscheine einlösen - eure Erfahrungen!

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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