Gesetzliche Regelungen zur Dauer einer Untersuchungshaft
Ich habe neulich einen Krimi gelesen und dort hieß es, dass ein Gefangener schon fast ein Jahr in Untersuchungshaft wäre. Ich dachte immer, dass eine Untersuchungshaft hier in Deutschland gesetzlich geregelt ist, was die Dauer betrifft. Auch in Filmen habe ich schon gesehen, dass jemand sehr lange, oft Jahre in Untersuchungshaft sitzt. In amerikanischen Filmen kann ich es mir ja vorstellen. Aber sollten deutsche Filme da nicht realitätsgetreuer sein?
Wie lange darf hier in Deutschland eine Untersuchungshaft dauern? Was ist, wenn ein Verdächtiger zu lange in Untersuchungshaft ist und die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind?
Im Gegensatz zur Strafhaft, die der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dient, gibt es die Untersuchungshaft aus dem Grunde, dass damit das noch folgende Strafverfahren gesichert werden soll. Haftgründe für die Untersuchungshaft sind (am häufigsten) Fluchtgefahr, sowie Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr.
Die Untersuchungshaft soll normalerweise eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten - es gilt ja die Unschuldsvermutung, so lange noch kein Strafurteil ergangen ist. Das bedeutet jedoch zunächst nur, dass nach sechs Monaten eine Haftprüfung durch das zuständige Oberlandesgericht durchzuführen ist, vergleiche § 121 StPO. Ist die Sachlage jedoch so, dass beispielsweise aufgrund des Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Ermittlungen ein Urteil noch nicht ergehen (also die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden) kann, dann bleibt der Haftbefehl in Kraft und wird weiter vollstreckt.
Allerdings wird die Untersuchungshaft natürlich angerechnet, wenn der Verdächtige im Strafprozess tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Generell lässt sich sagen, dass eine überlange Verfahrensdauer gegen das sogenannte Beschleunigungsgebot verstößt. In extremen Ausnahmefällen ist sogar die Einstellung des Verfahrens denkbar, wenn die Untersuchungshaft sehr lange angedauert hat. Normalerweise wird die Verfahrensverzögerung immerhin beim Rechtsfolgenausspruch berücksichtigt - das heißt, dass entweder eine Strafmilderung vorgenommen wird oder lediglich festgestellt wird, dass eigentlich eine Strafe in der und der Höhe ausgesprochen werden müsste, dies aber aufgrund der Verzögerung nicht geschieht.
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