Grundgesetz wie und wann änderbar?

vom 11.11.2012, 00:07 Uhr

Normalerweise lässt sich ja jedes Gesetz in Deutschland ändern. Dazu muss der Bundestag einen Vorschlag machen, der durch den Bundesrat geht und schließlich vom Bundeskanzler abgezeichnet wird. So ungefähr jedenfalls.

Aber es gibt Artikel im Grundgesetz, die nicht geändert werden können und dürfen, da sie eine Ewigkeitsklausel haben. Aber sind das die ersten 20 Artikel des GG oder gibt es noch weitere oder wie ist das?

» flopost » Beiträge: 594 » Talkpoints: 5,93 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es gibt durchaus Teile des Grundgesetzes, die nicht mehr geändert werden können. Das sind zum einen die Zusammenfassung der Grundrechte und die Grundlagen des Staates. Darüber hinaus dürfen auch nicht mehr geändert werden, dass Deutschland in den Bundesländern aufgeteilt wurde und die Bundesländer bei den Gesetzen mitwirken können.

Alle anderen Sachen können geändert werden. Zweidrittel des Bundestages muss zustimmen, wenn der Wortlaut des Gesetzes geändert werden soll. Das kannst Du im Artikel 79 des Grundgesetzes nachlesen, wenn Du dazu Lust hast und dich noch mehr interessiert.

» davinca » Beiträge: 2246 » Talkpoints: 1,09 » Auszeichnung für 2000 Beiträge


Hinzu kommt, dass neben der Zweidrittelmehrheit im Bundestag außerdem eine weitere Zweidrittelmehrheit im Bundesrat nötig ist, um das Grundgesetz zu ändern. Bei den von der Ewigkeitsklausel betroffenen Artikeln ist das natürlich nicht möglich.

Mir ist beim Nachschauen in das Grundgesetz die Überlegung gekommen, ob der Artikel 79 des Grundgesetzes auch der Ewigkeitsklausel unterliegt. Wenn das nicht so ist, dann könnte dieser Artikel ja abgeschafft oder geändert werden, sodass alle anderen Artikel wieder änderbar wären. Weiß jemand, ob das rechtlich möglich wäre?

» Ariola » Beiträge: 693 » Talkpoints: 4,96 » Auszeichnung für 500 Beiträge



Es wäre rechtlich nicht möglich, mit einer Änderung des Artikel 79 die Ewigkeitsklausel abzuschaffen, um dann die anderen Artikel ändern zu können. Das würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, und ist daher so auszulegen, dass auch der Artikel 79 der Ewigkeitsklausel unterfällt. Zudem ist die Gesetzgebung gemäß Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, sodass ein Versuch der Gesetzgebung, Art. 79 abzuschaffen, einen Verfassungsbruch darstellen würde.

» Aeliaron » Beiträge: 260 » Talkpoints: 11,16 » Auszeichnung für 100 Beiträge



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