Anspruch auf Ehegattenunterhalt nur bei Bedürftigkeit?
Bei einer Scheidung hat ja normalerweise wohl diejenige Person einen Unterhaltsanspruch oder einen Ausgleichsanspruch, die weniger verdient. Wie ich jetzt aber gelesen habe, gelten dafür auch bestimmte Anspruchsvoraussetzungen und dazu zählt wohl auch eine Bedürftigkeit. Würde das denn bedeuten, dass zum Beispiel eine geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt hätte, wenn sie monatlich genug verdienen würde, um ihre Ausgaben zu stemmen, auch wenn der geschiedene Ehemann vielleicht das Fünffache von ihr im Monat verdient? Wie ist denn dann diese so genannte Bedürftigkeit definiert, wenn beide meinetwegen schon 15 Jahre verheiratet waren und sich die Einkommenssituation immer so dargestellt hat?
Zuerst musst du zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterscheiden. Der Gesetzgeber verlangt, dass Paare sich ganz sicher sind, wenn sie sich scheiden lassen. Deshalb gibt es das Trennungsjahr. Weil ein Paar in der Zeit wieder zueinander finden könnte, erhält der weniger leistungsfähige Part so viel Unterhalt, dass der Lebensstandard nicht sinkt. Also zumindest wenn der andere genug Einkommen erzielt.
Nach der Scheidung sieht es anders aus. Da ist erst einmal jeder wieder selbst für sich verantwortlich. Einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin gilt nicht mehr. Es ist ja auch nicht so, dass der weniger leistungsfähige Partner komplett leer ausgeht. Im Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die in der Ehe erworben worden sind, verteilt. Und bei einer Zugewinngemeinschaft, das ist der gesetzliche Güterstand, wird auch das geteilt.
Wenn jemand nicht genug Einkommen hat oder Kinder betreut, gibt es durchaus Unterhalt. Denn wenn der Expartner genug verdient, muss er zahlen, bevor der Staat mit Sozialleistungen einspringt. Unterhalt gibt es beispielsweise wegen Krankheit oder Alter und manchmal aus Billigkeitsgründen. Wer sich entscheidet, dass einer wegen Haushalt und Kindern kaum arbeitet, kann nach langer Ehe nicht einfach sagen, dass dieser jetzt mit dem Hartz-Satz auskommen soll.
So etwas wird aber im Einzelfall entschieden. Da kann beispielsweise der Unterhalt zeitlich begrenzt werden, bis der andere sich beruflich wieder mehr etabliert hat. Grundsätzlich gilt erst einmal, wer mehr als Hartz hat ist nicht bedürftig und der zahlende Part darf etwa 1200 Euro für sich behalten. Außerdem steigt die Wahrscheinlichkeit auf einen Unterhaltsanspruch mit der Ehedauer.
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