Jedem sollte heute bewusst sein, dass er bei Bekanntwerden eines Jobverlustes dies unverzüglich und unaufgefordert der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen hat um sich vor möglichen Konsequenzen durch eine Nichtmeldung zu schützen – doch auch die Agentur für Arbeit hat ihrerseits die Pflicht, denjenigen über mögliche Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu informieren. So urteilte das LSG Hessen in Darmstadt (Az L 7/10 AL 185/04).
Geklagt hatte ein technischer Angestellter, welcher kurz vor seinem 57. Geburtstag von seinem Arbeitsplatzverlust erfuhr und sich unverzüglich arbeitslos, gemäß der neuen Bestimmungen, meldete. Hätte er sich nach seinem 57. Geburtstag arbeitslos gemeldet, hätte ihm aber eine deutlich höhere Leistungsspanne zugestanden, und zwar Leistungen der Agentur für Arbeit für 960 Tage statt für 789 Tage. Die Agentur für Arbeit hätte ihn über diesen Umstand informieren müssen und muss nun an den Kläger Leistungen für 960 Tage bezahlen, da sie dies unterließ.
Lau Ansicht der Richter sei eine spätere Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgrund des Arbeitsplatzverlustes durchaus „möglich und rechtens“ gewesen, falls der Antragssteller dadurch Vorteile hätte.
Hier ist jedoch zu beachten, dass das Urteil noch nicht vollkommen rechtskräftig ist und eine Revision zugelassen wurde, da diese Angelegenheit generell von grundsätzlicher Bedeutung laut Ansicht der Richter ist, ob es einem Antragssteller erlaubt sei, die rechtliche Wirkung einer Arbeitslosmeldung zu verschieben.
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