Auch wenn die Zunge manchmal sehr locker sitzt sollte man aufpassen was man öffentlich so über seinen Arbeitgeber äußert – wenn das nämlich zu weit geht, kann schnell der Tatbestand der Rufschädigung vorliegen, welcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. So entschied das LAG Rehinland-Pfalz in Mainz noch im Mai (Az 7 Sa 71/07).
Dies sei laut Ansicht der Richter auch nicht von der Meinungsfreiheit abgedeckt, da diese ihre Grenzen z. B. im Schutz der Ehre habe, welcher durch rufschädigende Äußerungen verletzt wird.
Geklagt hatte in diesem Fall ein Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage, welcher bei einer Firma für technische Dienstleistungen arbeitete die u. A. für das US Militär in Deutschland tätig war. Dieser schrieb in einer eMail an eine Rundfunkanstalt, dass sein Arbeitgeber das US Militär betrüge, worauf dieser mit einer fristlosen Kündigung reagierte.
Laut Gericht war dies durchaus rechtens, da der Arbeitnehmer hiermit gegen seine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verstieß da er keine Beweise für diese Aussage erbringen könnte und bei einem solche schweren Verstoß auch die außerordentliche Kündigung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt sei.
|
| |
 |
:: Subbotnik
:: Beiträge 9414:: 200.32 Talkpoints ::  |
|
|
|
|
| |
| |
| |
|