Eine Abmahnung ist immer ärgerlich und um gleich zum Thema zum kommen, wenn man sie entfernen lassen möchte, müssen schon sehr gute Gründe vorliegen, die es auch nicht wie Sand am Meer gibt.
So hat man nur dann einen Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird wenn diese:
- unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
- formell nicht ordnungsgemäß ist,
- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder
- kein schutzwürdiges Interesse seitens des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung besteht.
So eine Entscheidung der Richter des LAG Rheinland-Pfalz in Mainz (Az 2 Ca 1579/05).
So reichte beispielsweise in oben genannter Entscheidung eine Hauswirtschaftskraft eine Klage gegen eine Abmahnung ein, weil die Frau beim Zubereiten der Mahlzeiten in der Küche keine Schutzhaube trug, obwohl sie in einer Hygieneschulung des Betriebes darauf hingewiesen wurde.
Die Klägerin sah die Abmahnung als unverhältnismäßig an, jedoch entschieden die Richter anders: Die Abmahnung war sowohl inhaltlich und formell korrekt, enthielt keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse seitens des Arbeitgebers lag ebenfalls vor, da dieser ein Interesse daran habe, dass die Hygienevorschriften eingehalten werden.
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