vom 26.09.2007
Talkteria: Neues Urheberrecht beschlossen - Privatkopie bleibt legal
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Neues Urheberrecht beschlossen - Privatkopie bleibt legal

Forum: Politik & Gesetz

    
Nachdem das neue Gesetz zum Urheberrecht im Vorfeld schon heiß diskutiert wurde, vor allem im Internet, ist es jetzt endgültig vom Bundesrat verabschiedet worden. Eins vorweg: Privatkopien bleiben weiterhin erlaubt, jedoch mit der Einschränkung das ein Kopierschutz nicht umgangen oder ausgehebelt werden darf. Wer sich also dazu berufen fühlt, eine Privatkopie von seinen DVDs oder CDs mit Kopierschutz unter Anwendung spezieller Programme anzufertigen, macht sich strafbar.

Das Gesetz beinhaltet des weiteren Vergütungsregelungen für Urheber um diese für etwaige Privatkopien zu entschädigen – so gibt es jetzt die Pauschalvergütung in der geplanten Fassung nicht mehr, welche eine Abgabe von 5 % des Verkaufspreises für die Urheber vorsahen – dieser hohe Wert wurde anfangs gefordert, da viele Urheber durch die fallenden Preise für Medien, die der Vervielfältigung dienen wie Drucker, CD Brenner, DVD Brenner oder Kopierer und Multifunktionsgeräte einen Einnahmeverlust befürchteten. Mit dem neuen Gesetz ist übrigens die alte Geräteliste, welche für jedes gerät eine spezielle Vergütungsgrenze vorsah, übrigens hinfällig da sowieso veraltet.

Zukünftig soll jede Verwertungsgesellschaft, welche die Interessen der Urheber vertritt, direkt mit dem jeweiligen Hersteller oder Herstellerverband Vergütungssätze aushandeln dürfen, welche Geräte und Speichermedien anbieten, die eine Herstellung von Kopien theoretisch ermöglichen würden – eine Regelung, die sowohl kritisiert wurde als auch begrüßt wurde, da so ein „freierer“ Markt geschaffen aber staatliche Kontrolle weitgehend abgeschafft wurde.


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Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen jetzt übrigens auch dank dem neuen Gesetz elektronische Kopien, die beispielsweise bisher an Leseplätzen nutzbar waren, auf Bestellungen hin anfertigen und elektronisch versenden, falls diese vom Rechteinhaber oder Verlag nicht mehr angeboten werden. Jedoch ist die Anzahl dieser Kopien an den Ist Bestand der Werke geknüpft, um so das geistige Eigentum weiterhin möglichst weitgehend zu schützen.

Zudem wurde auch geregelt, dass bisher noch unbekannte Nutzungsarten von dem Gesetz erfasst und abgedeckt werden können – ein Novum, da bisher galt, dass Verträge über die Verwertung geistigen Eigentums nur dann abgeschlossen werden dürfen, wenn die Nutzungsart bereits existiert. Damit will man das Gesetz langfristig aktuell halten und dem Urheber und Besitzer der Rechte an einem Werk ermöglichen, auch für die Zukunft seine Rechte bei neuen Verwertungsmethoden zu sichern und mögliche Verträge darüber abzuschließen. Hier kann jetzt eine gesonderte Vergütung ausgehandelt werden, wenn sein geistiges Eigentum in einer neuen Nutzungsart verwendet wird – zudem kann ein Verwerter jetzt nicht mehr ohne Zustimmung des Urhebers dieses einfach so verbreiten, da er den Urheber vorher in Kenntnis setzen muss. Gleichzeitig werden damit jedoch auch Werke und deren Verwertung möglich welche bereits in Archiven lagern um diese neuen Nutzungsarten zur Verfügung zu stellen.
  
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