Du weißt doch: es gibt keine dummen Fragen
Du darfst als Zeitungsausträger den Weg auf privatem Grundstück bis zum Briefkasten zurücklegen. Natürlich darfst du dabei die Zeitungen auch erst auf dem privaten Grundstück aus dem Rucksack nehmen, da spricht überhaupt nichts dagegen.
Das Fahrrad stellst du am besten vor dem Grundstück auf dem öffentlichen Weg ab und benutzt einen Fahrradständer, denn manche Leute mögen es nicht, wenn man das Fahrrad an die Hauswand oder den Zaun lehnt. Natürlich solltest du das Fahrrad auf dem Gehweg so abstellen, dass andere Leute noch vorbeikommen, auch Rollstuhlfahrer und Kinderwagen. Ist kein Gehweg vorhanden, darf dein Fahrrad natürlich die Autos nicht behindern.
Gestreut werden muss eigentlich nur auf den öffentlichen Gehwegen, wenn das die Gemeinde durch Satzung so geregelt hat. Für den Weg (Zugang, Treppe) auf dem Privatgrundstück gibt es keine verbindliche Regelung. Allerdings sollte der Briefkasten durchaus gefahrlos erreichbar sein, ansonsten kannst du dich auch weigern, beispielsweise über eine spiegelglatte Eisfläche zu gehen, und entweder keine Zeitung anliefern oder sie an der Grundstücksgrenze ablegen. So sehe ich das.
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:: Estrella78
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