vom 08.08.2010
Talkteria: Schuldeingeständnis am Unfallort bindend?
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Schuldeingeständnis am Unfallort bindend?

Forum: Auto & Motorrad

    
A war gestern in einen Autounfall verwickelt und A hat am Unfallort unter Schock ausgesagt, dass sie Schuld an dem Unfall ist. Polizei war da und hat die Aussagen aufgenommen und auch Zeugen befragt. A hat aber davon nicht mehr viel mitbekommen, weil sie zur Vorsicht in ein Krankenhaus gebracht wurde.

Als A dann zur Ruhe gekommen ist und den Unfallhergang mit ihrem Partner besprochen hat, ist die Schuldfrage nicht mehr so eindeutig. A`s Ehemann glaubt nicht an die Schuld seiner Frau. Aber sie hat ja am Unfallort zugegeben, dass sie Schuld war. A`s Ehemann hat nun in den Versicherungsunterlagen eine Klausel gefunden, die untersagt, dass man im Falle eines Unfalls am Unfallort ein Schuldeingeständnis macht.

Welche Nachteile kann A nun haben, da sie ja ein Schuldeingeständnis unter Schock gemacht hat? Kann sie dieses Schuldeingeständnis widerrufen? Wo macht sie das? A hat keine Rechtsschutzversicherung. Muss A sich einen Anwalt nehmen oder kann A das alleine in die Hand nehmen? Wie sollte A nun vorgehen? Kann es sein, dass die Versicherung von A sich jetzt weigert zu zahlen?
  
Diamante :: Diamante :: Beiträge 28350:: 455.41 Talkpoints Zum Antworten mit Zitat bitte einloggen
 
 
 
Richtig ist, dass Versicherungen sich vorbehalten, die Schuldfrage im Zweifel selbst zu klären und daher in Versicherungsverträgen die Klausel aufnehmen, dass Schuldeingeständnisse sogar zu späteren Regressforderungen nach einer Regulierung führen können. Wie ernst so was zu nehmen ist, kann ich nicht beurteilen - würde es aber auch nicht austesten wollen.

Richtig schlecht wäre es sicher, ein solches Schuldeingeständnis schriftlich zu machen. Aber wenn hier nur verbal eine mögliche Schuld eingestanden wurde, sollte dies eigentlich keinen weiteren Einfluss haben. Denn vor einer Regulierung wird A vermutlich einen entsprechenden Fragebogen der Polizei erhalten (die den Unfall aufgenommen haben), um den Hergang zu schildern. Ebenso wird die Versicherung sich den Hergang schildern lassen. An Hand dieser Informationen werden dann weitere Schritte geprüft.

Im Moment muss A keinen Anwalt einschalten oder irgendwas widerrufen. Wenn man sich bzgl. der Schuldfrage wirklich unsicher ist, sollte man sich mit der Versicherung kurzschließen und eine Regulierung verhindern. Dann wird der Unfallgegner eben klagen. Wobei es sich für A so zeigt, dass entweder von Teilschuld ausgegangen wird, oder aber B die Schuld gegeben wird. Dann muss A klagen, weil mutmaßlich auch A einen Schaden zu beklagen hat. Und dazu wird A einen Anwalt brauchen. Ist A übrigens wirklich frei von jeder Schuld, muss die Gegenseite den Anwalt von A bezahlen.
  
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