Falls ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Unterschlagung fristlos kündigen will, so muss er diese oder den Verdacht konkret nachweisen können. Andernfalls ist die fristlose Kündigung unwirksam, so das AG Frankfurt (Az 16 Ca 2995/06).
Konkret ging es in der Sache um einen Fundbüro Mitarbeiter, welchem von seinem Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, fristlos wegen Unterschlagung gekündigt wurde. Er habe laut Arbeitgeber ein Mobiltelefon, welches in einer Maschine des Arbeitgebers liegenblieb, an eine Bekannte ausgehändigt.
Jedoch konnte vor Gericht von dem Kläger erwiesen werden, dass es sich hierbei wirklich um das Handy einer Bekannten handelte, welche im Flugzeug war und welche ihr Handy dort vergessen hatte. Die Darstellung des Klägers konnte nicht vom Arbeitgeber widerlegt werden, so dass laut Gericht auch eine unbeabsichtigte Verwechslung möglich sei – nur weil der Kläger und die Person, welcher er das Handy übergab sich kannten, kann nicht pauschal von einem gezielten Zusammenwirken zwecks Unterschlagung des Fundes ausgegangen werden.
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