Wenn der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis einen Hinweis auf die Elternzeit anbrachte, so ist dieser nicht rechtmäßig – dieser hat im Arbeitszeugnis laut BAG in Erfurt nichts zu suchen, denn das Arbeitszeugnis soll lediglich die Leistungen eines Arbeitnehmers bescheinigen und Auskunft über dessen Qualifikationen geben (Az 9 AZR 261/04).
Hierfür ist es völlig irrelevant, ob er eine Elternzeit nahm, wenn diese nicht von erheblicher Dauer war und einen Großteil des Beschäftigungsverhältnisses ausmachte. Nur dann sei es rechtmäßig diese zu vermerken, da sonst der neue Arbeitgeber den falschen Eindruck bekommen könne, das Arbeitszeugnis beziehe sich auf die gesamte Zeit der Anstellung und nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit. Zwar gebe es hierfür keine genaue Richtlinie, aber das BAG empfahl, diese dann zu vermerken, wenn die Ausfallzeit mehr als ein Drittel der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entspricht.
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