Wir wissen es ja schon länger, dass wer auf der Autobahn oder Landstraße dicht auffährt, dazu hupt, den Blinker links setzt und alles mit der Lichthupe unterstreicht, schnell eine Anzeige wegen Nötigung am Hals haben kann. Das Gleiche gilt jetzt auch im Stadtverkehr, laut der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe.
Ausgelöst wurde diese Entscheidung durch einen Kölner Autofahrer, der innerorts wegen versuchter Nötigung aufgrund zu dichtem Auffahrens und (Licht-)Hupens zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde und dagegen klagte.
Jedoch gibt es laut den Karlsruher Richtern verschiedene Faktoren, an denen man dies festmachen könnte, z. B. wie lange und wie dicht aufgefahren wurde, wie hoch die gefahrene Geschwindigkeit, wie die allgemeine Verkehrssituation war und ob der Täter während des dichten Auffahrens die Hupe oder Lichthupe betätigte. Falls dies vom möglichen Genötigten als physisch empfunden wird und daraus Angstreaktionen resultieren sollten, kann dies aufgrund des empfundene Zwanges als Nötigung geahndet werden
Jedoch entschieden die Richter ebenfalls, dass man Rücksicht auf die niedrigen Geschwindigkeiten im städtischen oder innörtlichen Verkehr nehmen müsse, um so noch eine Prüfbarkeit zwischen Nötigung und einer bloßen Verletzung des Sicherheitsabstandes zu garantieren.
|
| |
 |
:: Midgaardslang
:: Beiträge 4333:: 100.43 Talkpoints ::  |
|
|
|
|
| |
| |
| |
|