Freistellung vom Finanzamt für die Steuer

vom 27.12.2009, 00:24 Uhr

Ich habe mich gerade als Fliesenleger selbstständig gemacht und habe mich erkundigt was ich da so alles benötige. Ein Freund meinte ich müsste mir eine Freistellung vom Finanzamt besorgen damit ich keine Bauabzugssteuer zahlen muss.

Was ist das denn wieder und wie komme ich an die Freistellung vom Finanzamt ran? Gibt es dazu nicht irgendwelche Infoseiten auf denen ich mich da mal schlau machen kann? Also wenn ihr was drüber wisst dann sagt es mir bitte!

» Mighty Mayhem » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Die Bauabzugsstauer soll die Schwarzarbeit bekämpfen und wurde zum Jahresbeginn 2002 eingeführt. So lange man keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet 15 % von der Auftragssumme einzubehalten und diese an das Finanzamt abzuführen. Somit ist die größte Schuld der Mehrwertsteuer getilgt und der Rest wird dann halt vom Auftragnehmer getilgt. Näheres kann Dir sicher auch Dein Steuerberater oder Existenzgründungsberater erklären.

Der Aufwand für Auftraggeber ist aber ziemlich hoch, daher gibt es neben der Bagatellgrenze auch das Mittel der Freistellung von dieser Steuer. Für die Beantragung der Freistellung gibt es inzwischen (meines Wissens) einen amtlichen Vordruck, der auszufüllen und an das (für Dich oder besser Dein Unternehmen) zuständige Finanzamt zu senden ist und von diesem beschieden wird. In der Regel bekommt man die Freistellung, wenn der mit der Bauabzugssteuer zu sichert Steueranspruch nicht in Gefahr scheint.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Die Bauabzugssteuer ist in den §§ 48 ff. geregelt. Unternehmer und juristische Personen öffentlichen Rechts müssen ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung ab 5.000 Rechnungssumme ansonsten 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und an ihr Finanzamt als Vorausleistung für die Einkommensteuer des Unternehmers leisten. Der Unternehmer kann daher bei seinem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz beantragen, die bei Nichtvorliegen einer Steuerschuld auch ausgehändigt werden muss. Diese Bescheinigung würde ich als Unternehmer jeder Rechnung beifügen, die ich versende, damit jegliche Missverständnisse ausgeräumt sind.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

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