Die Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaften dürfen das Verletztengeld nicht mit einem unspezifischen Verweis auf den Arbeitsmarkt willkürlich streichen, solange in diesem nicht ein konkreter neuer Arbeitsplatz benannt ist der zumutbar ist, so das LSG Darmstadt (Az L 3 U 24/07).
Bei dem Verletztengeld handelt es sich um eine Zahlung, die nach einem Arbeitsunfall maximal für 78 Wochen gezahlt werden kann und die nur dann vor Ablauf dieser Zeit beendet werden kann, wenn im bisherigen Beruf nicht mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann oder keine berufsfördernden Maßnahmen möglich sind und dem Unfallopfer ein konkret zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann der auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Der neue Beruf muss ähnlich hoch vergütet sein wie die frühere Beschäftigung.
Geklagt hatte ein 59 Jahre alter Darmstädter, der als Bauarbeiter und Lastwagenfahrer tätig war und der sich bei einem Transport so schwerwiegend verletzte, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte – die Berufsgenossen der Bauwirtschaft stellte jedoch nach 5 Monaten die Zahlung des Verletztengeldes ein und wies den Kläger darauf hin, dass er allgemeine Helfertätigkeiten ausführen könne, die am Arbeitsmarkt angeboten werden. Die Richter sahen diesen Verweis als unzulässig an und gaben dem Kläger Recht.
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