Frühere Kündigung bei 3 Jahres-Mietvertrag

vom 12.08.2009, 22:41 Uhr

Hallo!

A ist mit B vor einem Jahr in eine 2 Zimmerwohnung gezogen. Jetzt ist A überraschend schwanger geworden und die kleine 2 Zimmerwohnung hat kein Kinderzimmer und ist auch von der Quadratmeterzahl ziemlich klein.

Leider haben sie vor einem Jahr einen 3 Jahres- Mietvertrag unterschrieben und so müssen sie noch 2 Jahre in dieser Wohnung wohnen bleiben. Vermieter C, mit dem A und B schon gespochen haben würde eine vorherigen Kündigung nicht zustimmen. Er wollte die 3 Jahre vermieten, weil dann der Sohn von C sein Auslandsstudium fertig hat und dann selber in diese Wohnung ziehen wird.

Wenn A und B nun ausziehen, wird C die Wohnung für die kurze Zeit nicht mehr vermietet bekommen (so sein Argument) und A und B müssten für den Mietausfall aufkommen.

A und B meinen aber, dass ein 3 Jahresvertrag ja eigentlich gar nicht mehr rechtens ist. Die 2 sind in keinem Mieterverein und wollen auch nicht eintreten, weil sie vorhaben sich ein Häuschen zu kaufen. Lönnen A und B aus dem Mitvertag auch vor den drei Jahren raus? Sie haben ja einen Grund. Sie sind ja bald zu dritt und da ist die Wohnung ja doch zu klein.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



So ein ähnliches Problem hatte ich auch mal, daher war ich mir ziemlich sicher, dass es Ausnahmen gibt. Zum einen müssen erst mal gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Vermieter überhaupt einen Zeitmietvertrag machen darf. Die findest du unter §575 BGB

Laut einem Text im Archiv der Berliner Zeitung kann man trotz Zeitmietvertrag unter gewissen Umständen eher ausziehen. Zum Beispiel wenn Gesundheitsgefahr droht. Wenn man einen Nachmieter stellt aber wohl auch aus beruflichen Gründen, oder wenn die Wohnung wegen Nachwuchs zu klein wird.

Ich stelle dir hier mal den Link rein: Klick.

» Vamozi » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Midgaardslang am 13.08.2009, 12:01, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen

Natürlich kann man auch einen Zeitmietvertrag kündigen. Genauso wie jeden anderen auch, gesetzliche Kündigungsfrist einhalten (in der Regel 3 Monate) und die Sache ist erledigt.

Ich hatte selbst auch mal einen Zeitmietvertrag, der über 5 Jahre ging. Den konnte ich nach 2,5 Jahren problemlos kündigen. Bei meiner neuen Wohnung habe ich auch wieder einen Zeitmietvertrag und auch dort wurde mir vom Vermieter versichert (und es steht auch im Vertrag drin), dass dieser unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

» Klehmchen » Beiträge: 5487 » Talkpoints: 1.012,67 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Hallo!

Ich kann es zwar jetzt nur sagen, wie es nach österreichischem Recht geht, aber ich denke mal, es könnte in Deutschland ähnlich sein, zumal auch Vorschreiber meinten, man kann früher aussteigen.

Bei uns bedeutet ein befristeter Mietvertrag auf drei oder fünf Jahre, dass das Mietverhältnis nach Ablauf dieser Zeit auf jeden Fall endet, außer man macht vorher einen neuen Vertrag. Und der Mieter kann nicht sofort wieder aussteigen, sondern frühestens nach einem Jahr. Damit bindet sich jeder Mieter, der in eine Wohnung mit einen befristeten Mietvertrag einzieht, für mindestens 16 Monate. Zwölf Monate muss man drinnen bleiben, im dreizehnten Monat kann man kündigen und danach sind die drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten.

Aber niemand kann gezwungen werden, die volle Dauer der Befristung in der Wohnung zu bleiben. Ich kann mir nur schwerlich vorstellen, dass es in Deutschland so sein sollte, da ie Gesetzte bei euch generell viel mehr "Pro-Mieter" sind als bei uns.

» wolfsmama » Beiträge: 216 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Hier wurde etwas durcheinandergeworfen, nämlich der Zeitmietvertrag und die Möglichkeit eines Kündigungsausschlusses. Ein Zeitmietvertrag endet nach einer bestimmten Mietdauer automatisch und kann zum Beispiel abgeschlossen werden, wenn das Mietobjekt nach Ablauf der Zeit vom Vermieter selbst genutzt werden soll oder umfangreiche Sanierungsmaßnahmen anstehen, so dass das Mietverhältnis einfach nicht länger bestehen kann.

Ein Kündigungsausschluss hingegen bindet den Mieter über eine bestimmte Frist an die gemietete Immobilie. Wenn jemand einen solchen Vertrag unterzeichnet, erkennt er damit an, dass er während einer bestimmten Frist auf sein Recht zu kündigen verzichtet. Meistens findet man hier Fristen zwischen einem und fünf Jahren.

Ich habe gelesen, dass der Bundesgerichtshof wohl einen Kündigungsausschluss für eine Höchstzeit von vier Jahren für sinnvoll hält. Zudem gibt es wohl unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, auch vorher aus dem Vertrag auszusteigen. Der unerwartete Familienzuwachs dürfte mit Sicherheit als ausreichender Grund gelten.

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» Cologneboy2009 » Beiträge: 14210 » Talkpoints: -1,06 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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