Laut einem Urteil des Búndesarbeitsgerichtes in Erfurt (Az 5 AZR 857/06) gibt es für die sogenannten Euro Jobber kein Anspruch auf Lohn oder andere Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber, denn der Euro Job ist "kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur".
Das BAG wies damit die Klage einer arbeitslosen Frau aus Rheinland-Pflaz, welche ALG II erhielt, auf eine Festanstellung und vollen Lohn ab. Die Frau wurde von ihrer Arbeitsagentur an die Verbandsgemeinde Lingenfeld zugewiesen und sollte dort im Rahmen eines Euro Jobs, eine Raumpflegerin unterstützen – dafür bekam sie zusätzlich 1,25 Euro pro Stunde als Mehraufwandsentschädigung. Da sie meinte, die gleiche Arbeit wie eine normale Raumpflegerin zu verrichten, klagte sie auf ein reguläres Arbeitsverhältnis, welches ihrer Meinung nach vorlag und auf normalen Lohn – diese wurde nun mit obigen Urteil und obiger Begründung abgewiesen.
Momentan gibt es in Deutschland knapp 304.400 Euro Jobber, für welche die Auflage gilt, dass sie keine regulären Arbeitsverhältnisse verdrängen dürfen und dass die Arbeit zusätzlicher Natur sein muss – dieser Umstand wurde aber nicht vom BAG geprüft, da die Euro Jobs eine sozialrechtliche, aber keine arbeitsrechtliche Konstruktion seien, für die keine Tarifverträge oder andere arbeitsrechtliche Regelungen gelten, wie z. B. der Kündigungsschutz. Und das, obwohl das BVG (Bundesverwaltungsgericht) in Leipzig noch im März entschieden, dass Betriebsräte auch ein Mitbestimmungsrecht für die Beschäftigung von Euro Jobbern haben, um die tatsächliche Zusätzlichkeit der Arbeit prüfen zu können, auch wenn diese Entscheidung noch nicht für die Privatwirtschaft bestätigt wurde.
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