Geld zurück mit gerichtlichem Mahnbescheid - Ausfüllhilfe

vom 29.06.2009, 17:45 Uhr

Da meine Freundin bei 2 eBay Käufen mal etwas Pech hatte und die Verkäufer nicht einsehen wollten, dass man zurücküberwiesenes Geld für nicht erbrachte Leistungen nicht einfach so behalten darf, hat man natürlich immer das Problem: Wie bekomme ich mein Geld wieder, wenn da freiwillig nichts läuft?

Vorweg: Man muss nicht immer den Gang zum Anwalt wagen, denn hierfür bietet sich der gerichtliche Mahnbescheid an, den jeder beantragen kann. Heute ist das sogar noch einfacher als vor ein paar Jahren, da man den online geübt in oft weniger als 2 Minuten ausfüllen kann, solang man weiß wie. :wink:

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Das meiste erklärt sich im Grunde (beim Ausfüllen) von selbst und die Seite der Mahngerichte wartet mit sehr vielen Hilfestellungen für Laien auf - trotzdem mach ich es der Reihe nach. Wem das immer klar ist, der kann das ganze jeweils bis zum zutreffenden Punkt überspringen.

Grundsätzliche Voraussetzungen
Bevor man voreilig den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen möchte, sollte man den Schuldner mindestens einmal ordentlich angemahnt haben. Hierfür reicht ein simples Anschreiben aus, in welchem eine Frist genannt werden sollte, bis wann der Artikel oder die Zahlung eingegangen sein sollte.

Dies hat nichts mit Höflichkeit zu tun, sondern damit, dass in der Mahnung eine Frist gesetzt wird, nach Ablauf dieser Verzug eintritt und der Schuldner schadenersatzpflichtig wird. Das ist deswegen wichtig, da mit dem Eintreten des Verzuges alle Kosten die einem entstehen (z. B. für den gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Anwalt) vom Schuldner getragen werden müssen, sowie mögliche Zinsen.

Man muss bei einem gerichtlichen Mahnbescheid übrigens keine Beweise beilegen oder erbringen, also diese bitte weglassen - das Mahngericht beachtet diese nicht, da sie nicht erforderlich sind! Diese wären nur bei einem Widerspruch des Antragsgegners nötig, wenn das ganze in ein Zivilverfahren münden sollte.

Der Weg zum gerichtlichen Mahnbescheid
Das ganze ist über diese Seite der deutschen Mahngerichte möglich.

Zuerst muss seitens des Antragsstellers festgelegt werden, in welchem Bundesland man wohnt (bei einem Wohnsitz im Ausland ist dies übrigens Berlin) - das ist deswegen wichtig, da seit der Vereinfachung des Verfahrens nun ein zentrales Mahngericht in jedem Bundesland für die Annahme und Bearbeitung zuständig ist.

Danach muss man sich entscheiden, wie der gerichtliche Mahnbescheid an das zentrale Mahngericht übermittelt werden soll: Man hat hier die Wahl zwischen dem Papierdruck (Adobe Reader wird benötigt!) oder der schnelleren Zustellung über das Internet. Da die wenigsten wohl alle Voraussetzungen für das elektronische Verfahren daheim haben, empfiehlt sich der normale Ausdruck auf Papier.

Gerichtlichen Mahnbescheid richtig ausfüllen
Zuerst wählt man „neuer Antrag“ aus und danach, wer diesen Antrag erfasst. Da die wenigsten im Mandantenauftrag oder als Rechtsanwalt in eigener Sachen handeln dürften, ist hier „Ich bin Antragssteller“ die richtige Wahl.

Schritt 1 - Daten des Antragsstellers
Man trägt einfach seine korrekte Adresse ein bzw. die Firmenadresse (je nachdem ob man eine hat und hier Kunden mahnt usw.). Die Auslandskennziffer kann man weglassen, diese ist wie der Name schon sagt nur für Antragssteller aus dem Ausland. Anschließend muss noch bestätigt werden, ob man gesetzlicher Vertreter ist oder nicht - dies ist nur notwendig, wenn man den Antrag für ein minderjähriges Kind oder eine natürliche Person stellt, dessen Vormund man ist (z. B. nicht geschäftsfähige Erwachsene).

Anschließend wird gefragt, ob man einen weiteren Antragssteller erfassen möchte - auch das kann man in der Regel überspringen, solang es eben nicht der Fall ist.

Schritt 2 - Daten des Antragsgegners
Beim Antragsgegner trägt man logischerweise die Daten des Antragsgegners ein, also von dem man etwas haben möchte. Hier muss man nur darauf achten, bei Personen und Firmen den richtigen Reiter auszuwählen. Die notwendigen Daten sollte man noch vom Vertragsschluss haben (eBay, Amazon, Einkauf in einem Shop) und bei Firmen sollte die korrekte Firmenform (GmbH, AG usw.) ausgewählt und im nächsten Schritt der gesetzliche Vertreter (i. d. R.: Geschäftsführer) benannt werden. Falls man nicht weiß, wer das ist - der Name, sowie dessen Funktion im Betrieb, stehen in der Regel im Impressum.

Die nächsten Schritte „weiteren Antragsgegner erfassen“, sowie bei Firmen „weiteren gesetzlichen Vertreter erfassen“, kann man überspringen - einer reicht normalerweise (je nach Forderung).

Schritt 3 - Wahl des Mahnverfahrens
Solang man sich nicht sehr sicher ist, ob es sich um ein Urkunden-Mahnverfahren, Scheck-Mahnverfahren oder Wechsel-Mahnverfahren (wichtig bei einem möglichen späteren Prozess) handelt sollte man das Reguläre Mahnverfahren wählen - falls es zu einem Widerspruch kommt und das Verfahren vor Gericht landet, lässt man einem Anwalt (wenn benötigt) besser „freie Hand“, bevor man hier Fehlentscheidungen trifft.

Schritt 4 - Angaben zu Hauptforderung
Im Grunde meiner Meinung nach das schwierigste für viele Laien, da viele hier von der geforderten Kat.-Nr. verwirrt werden und dann den Antrag abbrechen, gerade wenn es sich um Sachen aus dem Internet handelt. Falls es sich um eine Schuld handelt, die dadurch entstanden ist, dass nach einer nicht geleisteten Lieferung / Storno der Lieferung das Geld nicht überwiesen wurde, so ist dies die Kat.-Nr. 43 (Warenlieferung)!

Sollte man sich bei einem anderen Beispiel unsicher sein, was die richtige Kat.-Nr. ist - einfach beim zuständigen zentralen Mahngericht (Google: „Zentrales Mahngericht“ + Bundesland) anrufen und dort nachfragen. Hier bekommt man (meiner Erfahrung nach) problemlos nach kurzer Schilderung der Fakten gesagt, welche eingetragen werden muss.

Bei nähere Angaben kann man dann das Feld „andere“ auswählen und als Betreff z. B. Rückerstattung Kaufpreis wählen. Bei Rechnungsnr. o.ä. wird anschließend Mahnung vom XX.XX.2XXX und bei Anspruch vom das Datum der ordentlichen Mahnung (! - nicht des Kaufvertrages!) eingetragen (bis ist hier nicht erforderlich, wir wissen ja nicht wann gezahlt wird) sowie bei Betrag der geschuldete (überwiesene) Betrag.

Da man in diesem Fall kein Kreditgeber/ Zessionär ist, entfällt auch hier das Häkchen.

Schritt 5 - Angaben zu Zinsen
Als nächstes steht zur Wahl ob man eine Abtretung oder Zinsangaben zum Anspruch oder einen weiteren Anspruch gegen den Antragsgegner oder ausgerechnete Zinsen erfassen oder keine weiteren Angaben machen möchte.

Philanthropen nehmen gerne den letzten Punkt, da ich mich aber stets ärgere, wenn ich dazu gezwungen werde ein gerichtliches Mahnverfahren zu beantragen und über das teilweise arge Theater davor, lasse ich mir die Zinsen nicht nehmen - vor allem, da auch das problemlos ausgefüllt werden kann. Folglich geht es zum Punkt: Zinsangaben zum Anspruch erfassen.

Bei Laufende Zinsen zu Anspruch kann man ruhig 5,000 % eintragen, das Häkchen vor -Punkte über dem Basiszins setzen und jährliche Verzinsung wählen. 5 % sind ein völlig üblicher Zins, erst Recht bei jährlicher Verzinsung, und solang der Betrag nicht von der Hauptforderung abweicht, kann man auch das Feld zu verz. Betrag überspringen. Gleiches gilt für das Datum - die Verzinsung der Forderung setzt ab Zustellung des Mahnbescheids ein. Möchte man diese früher wählen so muss man dies ggfs. Nachweisen, z. B. indem man bereits nach Ablaufen der in der Mahnung gesetzten Frist einen Zins angedroht hat oder dies Bestandteil des Vertrages war!

Ich wähle selten eine andere Form als die der jährlichen Verzinsung sowie eine früher einsetzende Verzinsung - Die Zinsen sollen in erster Linie den Druck auf den Schuldner erhöhen, die Zahlung schnell zu leisten und nicht um sich persönlich zu bereichern. Je weniger koscher und glatt der Mahnbescheid ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Widerspruchs eben deswegen! Und ein Verfahren ist immer teurer als der Mahnbescheid, auch bei Bagatellen!

Schritt 6 - Angaben zu Auslagen und Nebenforderungen
Bei Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren kann man nun alle Unkosten geltend machen, die einem mit der Mahnung und ab dem Ende der dort gesetzten Frist entstanden sind, also Kosten für das Porto (Briefmarken, Einschreiben usw.), für den Vordruck für den gerichtlichen Mahnbescheid (falls man einen solchen im Schreibwarenladen erworben hat, kostet ca. 2 Euro), einen Anwalt der den Mahnbescheid beantragt, Inkasso Unternehmen, die die Forderung eintreiben sollten, Bankkosten oder, oder, oder. Auch hier: Keine Fantasiepreise eintragen, diese Forderungen müssen ggfs. (vor Gericht) nachgewiesen werden.

Schritt 7 - Prozessgericht
Hier kann man in der Regel nur den Gerichtsstand bestätigen - dieser ist in diesem Beispiel immer am Standort des Beklagten, außer es liegen Gründe vor, die einen anderen Gerichtsstand rechtfertigen. Hier sollte man nicht bequemerweise und ohne Rechtsrat das Gericht vor der eigenen Haustür angeben, da sonst Kostennachteile zu den eigenen Ungunsten entstehen könnten!

Schritt 8 - Allgemeine Angaben zum Antrag
Ein Geschäftszeichen hat man in der Regel nicht und bei einer nicht erbrachten Warenlieferung trotz Überweisung gibt es keine Gegenleistung die erbracht werden muss. Folglich kann das Häkchen bei Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt gesetzt werden.

Ob man das Häkchen bei Im Falle eines Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens setzt muss man selber wissen, denn: sollte der Antragsgegner widersprechen wird durch diese Option sofort ein Verfahren eröffnet, was dann schön Geld und Zeit kostet! Prinzipiell würde ich es weglassen, denn ein Verfahren kann man bei Bedarf immer noch eröffnen und man muss keine Prozesskosten verauslagen. Die Prozesskosten werden bei einem Widerspruch in der Widerspruchsnachricht angegeben und müssen vor der Eröffnung des Verfahrens beglichen werden.

Solange man keinen Status genießt, der einen von den Kosten und Gebühren des Mahnverfahrens befreit oder Prozesskostenhilfe ermöglicht kann man auch das überspringen.

Schritt 8 - Bankverbindung angeben
Um die Zahlung zu beschleunigen bietet es sich an, hier seine Bankverbindung anzugeben, auf die die ausstehende Forderung überwiesen werden soll. Da man dies bereits in der Mahnung getan hat, oder einem vorherigen Anschreiben, kann man sie der Einfachheit halber auch hier eintragen - das gibt dem Antragsgegner einen Grund weniger, die Zahlung weiter zu verzögern.

Bei Kontozuordnung: Hier muss nur etwas anderes ausgewählt werden, wenn das Konto auf eine andere Person als den Antragssteller läuft (einen Prozessbevollmächtigten).

Schritt 10 - Kurzfassung des Antrages und Bestätigung
Damit man keine Fehler gemacht hat, einfach noch einmal drüberlesen - und fertig.

Ausdrucken, Eintüten, Abschicken
Beim Barcode Druck sollte man eines beachten: das PDF was man erhält muss in der Originalgröße sauber auf normalem DIN A4 Papier ausgedruckt werden! Also nicht Skalieren / Größenverhältnis anpassen weil es vielleicht so besser aussieht, nicht das schwere, schönere Papier nehmen und nicht vergessen, das ganze zweimal auszudrucken - es ist immer gut, eine Kopie für den Fall des Falles zu haben.

Danach muss das ganze nur noch in einen Briefumschlag gepackt und an das zuständige zentrale Mahngericht geschickt werden. Die jeweilige Adresse steht auf dem Ausdruck automatisch im Briefkopf.

Wichtig!
- Der Barcode, der auf dem letzten Blatt aufgedruckt ist sollte nicht gefalzt oder geknickt werden! Das kann zur Unlesbarkeit und im besten Falle deswegen zur Abweisung des Verfahrens führen!
- Es darf nur ein Exemplar eingeschickt werden (Kopie behalten)!
- Die 4 oder mehr Seiten des Antrages müssen fest miteinander (Heftklammern usw.) verbunden werden!

Sollte alles in Ordnung sein und wird der Antrag angenommen, so erhält man binnen kurzer Zeit die Kostennote vom Mahngericht um die Gebühr zu begleichen. Diese muss man zuerst selber verauslagen, sie wird jedoch auf den geschuldeten Betrag vom Gericht aufgeschlagen und der Schuldner muss sie letztendlich zahlen.

Kosten des gerichtlichen Mahnbescheids
Und was kostet der ganze Spaß? Mit 23 Euro ist man dabei - und sollte es keinen Widerspruch geben, so erhält man einen Titel, den man innerhalb der nächsten 30 Jahre vollstrecken lassen kann.

Falls der Schuldner immer noch nicht bezahlen will, so kann man diesen Titel durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen - dieser pfändet dann, was er findet. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher trägt ebenfalls der Antragsgegner. Sollte er nichts zum pfänden vorfinden, so müssen die Kosten für den Besuch des Gerichtsvollziehers vom Titelinhaber beglichen werden - das sind aber keine Unsummen, sondern das bewegt sich je nachdem meiner Erfahrung nach um 20 Euro herum. Diese Kosten gehen, falls momentan nichts zu pfänden ist, ebenfalls in die Forderung mit ein. Muss der Gerichtsvollzieher also 3 mal kommen, so muss der Schuldner auch diese 3 Besuche zahlen.

Falls man sich nicht zutraut, den Antrag alleine auszufüllen und gerne anwaltlichen Rat und Fürsorge in Anspruch nehmen mag, so hat auch diese Kosten der Antragsgegner zu zahlen.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Danke für diese wertvollen Tipps, das Formular ist ja nicht gerade selbsterklärend! Eine Anmerkung hätte ich noch bzgl. des Freitextfeldes: "Sonstige Auslagen Bezeichnung": Hier darf man nicht einfach alle möglichen Wörter, wie "Mahnungseinschreibenunkosten" eintragen, denn die Formulare werden edv-technisch erfasst und die Verarbeitung erkennt nur Wörter aus dem Duden, z.B. "Einschreiben"!

» SubUrban » Beiträge: 2 » Talkpoints: 1,95 »



So, nach langem Schriftwechselverkehr muss ich eine ernüchternde Bilanz erstellen für alle, die vielleicht auch mit dem Gedanken spielen, so ein Verfahren zu starten: Erstattet lieber Anzeige bei der Polizei! Dieses Mahnverfahren ist nicht nur sehr zeitaufwändig, sondern eigentlich auch nicht dafür da, dem Gläubiger auf einfache Art zu helfen, sein Geld wieder zu bekommen.

Man schreibt unzählige Briefe an das Amtsgericht, zu Formularen, zu denen es keine Ausfüllhilfe gibt, bei dem man aber das Schreiben kommentarlos zurückgeschickt erhält, sobald man auch nur einen "Fehler" in deren Sinne macht, z.B. Wörter in einem Freitextfeld benutzt, die nicht edv-technisch erfasst werden können. Die Formulare enthalten meist Passagen, bzw. Auswahlmöglichkeiten, die keine Rückschlüsse darauf geben, in welchem praktischen Beispiel die genutzt werden müssen.

Das Amtsgericht nimmt einem auch keine Arbeiten ab, außer, dass sie das Formular an den Schuldner weiterleiten. Kann der Brief von der Post nicht zugestellt werden, weil der Schuldner z.B. nicht persönlich in seiner Firma angetroffen werden konnte, so kommt der Brief zurück und man darf von vorne beginnen, oder "noch besser" man darf Privatdetektiv spielen und muss versuchen, an die Privatadresse des Schuldners zu gelangen.

Dies wird dadurch erschwert, dass jegliche auskunftsfähige Behörde wie z.B. das Finanzamt durch das Datenschutzgesetz nicht befugt ist, Auskunft zu erteilen. Das Einwohnermeldeamt ist auf die jeweilige Stadt beschränkt und kostet Geld. Hat man es dennoch geschafft, kriegt man irgendwann die Möglichkeit, einen Vollstreckungsauftrag in Auftrag zu geben, dies passiert natürlich auch nicht vom Amtsgericht aus, nein: Man muss das für den Schuldner zuständige Amtsgericht oder einen Gerichtsvollzieher dort vor Ort kennen und anschreiben: Dieses Formular erhält man irgendwo im Internet, wenn man Glück hat (ich habe mal einen Link unten angefügt).

Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens erhält man nie, außer, es ist mal wieder ein Schreiben nicht angekommen oder die 14 Tage Frist sind um und man kann den nächsten Schritt vollziehen. Was im Hintergrund passiert, bzw. was z.B. durch den Zwangsvollstreckungsauftrag ausgelöst wird, bekommt man auch nicht zu wissen (Interessant wären z.B. die Fragen: Werden erst die Konten geprüft?, Wird die Firma des Schuldners zu Pfändungen herangezogen, obwohl man die Privatadresse des Schuldners nehmen musste, da ansonsten das Mahnschreiben nicht zugestellt werden konnte? Wie lange kann das dauern, bzw. wann erhält man mal eine Nachricht, ob der Schuldner z.B. insolvent ist? usw. und so fort.

Bei so einem "laschen" Verfahren braucht man sich echt nicht wundern, wenn so viele Betrüger unterwegs sind und unseriöse Onlineshops nicht vom Markt genommen werden um zukünftige Betrugsopfer zu schützen!

» SubUrban » Beiträge: 2 » Talkpoints: 1,95 »



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