Der Privatkonkurs bzw. genauer: das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht immer möglich, das
| Gino_Casino hat folgendes geschrieben: |
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Du kannst eine private Insolvenz beantragen wenn du nicht mehr Liquide bist, bitte sei dir bewusst du musst im im bildlichen Sinne die Hosen runterlassen.
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ist also falsch. Gerade bei Selbstständigen kommt hier einiges an unabdinglichen Voraussetzungen zusammen, die erfüllt sein müssen - vor allem § 304 InsO ist hier bei ehemaligen Selbstständigen zu beachten, nachdem:
- die Vermögensverhältnisse, hier also die Schuldverhältnisse, überschaubar sein müssen - heißt auf gut deutsch: weniger als 20 Gläubiger! Sind es 20+ Gläubiger geht es nicht!
- unter den Gläubigern keine ehemalige Arbeitnehmer sein dürfen, sprich: keine Restforderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen dürfen!
| NeoCon hat folgendes geschrieben: |
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Ein Freund hat mir erzählt, dass man private Insolvenz anmelden kann in so einem Fall? Wie kann ich denn private Insolvenz anmelden und ab welcher Schuldensumme ist das möglich?
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Siehe oben, Schuldensumme ist unerheblich!
Wird eine oder beide diese Voraussetzungen nicht erfüllt ist eine Verbraucherinsolvenz für Selbstständige nicht möglich. In dem Fall heißt es Gläubiger unter die Grenze reduzieren durch einen Vergleich sowie Bedienung von Restforderungen von Arbeitnehmern. Erst dann ist der Weg grundsätzlich frei in die Verbraucherinsolvenz.
Danach kommt auf jeden Fall erst einmal das, was teilweise schon vorher (Gläubigereduktion) nötig war:
1. Der Insolvenzvergleich - gelingt dieser, gibt`s keine Verbraucherinsolvenz, gelingt dieser nicht, geht es weiter zu Punkt 2. Den Vergleich kann man übrigens nicht von sich aus erbringen, sondern dieser muss seitens einer Schuldnerberatung (Berechtigungsschein nicht vergessen) oder einen hierfür zuständigen Anwalt geschehen - Grund: Diese bestätigen ggfs. das Scheitern des Insvolenzvergleichs. Gründe für das Scheitern gibt es im Grunde nur zwei: Ein Gläubiger lehnt den Vergleich ab oder hält weiter an der Zwangsvollstreckung fest - egal wieviele man hat, einer reicht!
2. Erst nach dem Scheitern des Insolvenzvergleichs ist der Weg zum Verbraucherinsolvenzverfahren "frei", denn um beim Insolvenzgericht einen Insolvenzeröffnungsantrag zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen ist nach § 305 InsO der Nachweis des Scheiterns (Punkt 1) seitens einer Schuldnerberatung / des Anwalts Voraussetzung! Der Insolvenzeröffnungsantrag umfasst nicht nur diese Bescheinigung, sondern mehrere "Unteranträge", also
- den Antrag auf Restschuldbefreiung (siehe (§ 287 InsO) oder eine Erklärung, dass diese nicht beantragt wird, sowie
- einen Schuldenbereinigungsplan sowie
- ein komplettes, vollständiges und der Wahrheit entsprechendes Vermögensverzeichnis,
- eine komplette, vollständige und der Wahrheit entsprechende Übersicht über die aktuellen Vermögensverhältnisse und
- ein komplettes, vollständiges und der Wahrheit entsprechendes Verzeichnis aller Forderungen und Gläubiger
Ist alles vollständig erbracht wird seitens des Gerichtes überprüft (Zu beachten: Fehlende Angaben führen logischerweise zu einer sofortigen Ablehnung, auch im Nachhinein möglich nach Abschluss des Verfahrens - Betrug!) , ob die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen oder nicht (i. d. R. nicht nach einem gescheiterten Invsolvenzvergleich). Dazu wird jedem Gläubiger dieser und die Vermögensübersicht übersandt mit einer 4 Wochen Frist zur Beantwortung - Lehnen mehr als 50 % ab, kann eine Zustimmung in deren Namen seitens des Gerichtes beantragt werden. Die 50 % setzen sich übrigens unterschiedlich zusammen - also nicht 11 Gläubiger und 6 sagen nein, sondern hier spielt sowohl die Anzahl als auch deren Forderungen (deren Höhe) eine Rolle. Ein Gläubiger mit 100 Euro an Forderungen hat also nicht das gleiche Stimmgewicht wie einer mit 100.000 Euro.
Ist das durch kommt erst jetzt die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, sprich: alles was pfändbar ist wird gepfändet, Verfahrenskosten davon getilgt und was übrig bleibt von dem Erlös unter den Gläubigern aufgeteilt. Danach kommen noch ein paar prozessrechtliche Details wie ein möglicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - möglich wenn ein Grund nach § 290 InsO besteht, i. d. R. bei korrektem Ablauf nicht - sowie einer Ablehnung dieses Antrags seitens des Gerichtes oder nicht. Wenn nicht kommt nach dem Schlusstermin (Verbraucherinsolvenzverfahren, vorstellen wie einen Gerichtsprozess) das
3. Restschuldbefreiungsverfahren durch Ankündigung der Restschuldbefreiung (Aufhebung Verbraucherinsolvenzverfahren + Verteilung des Pfändungserlöses). Im Restschuldbefreiungsverfahren kommt jetzt der oft zitierte Begriff der "Wohlverhaltensphase" - diese gehört nicht zum Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern eben zum Restschuldbefreiungsverfahren, auch wenn sie zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bereits einsetzt. Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode heißt nichts anders als:
- alles an Einkommen (egal woraus) über der Pfändungsfreigrenze wird gepfändet und
- mögliche anfallende Erbschaften werden zur Hälfte gepfändet.
Das ganze wird während dieser Zeit vom Treuhänder gesammelt, Verfahrenskosten abgezogen und nach einer Quote wird was übrig bleibt an die Gläubiger verteilt - Quote ist die aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Übrigens fallen alle Forderungen aus § § 302 InsO nicht unter die Restschuldbefreiung, z. B. Schadenersatzurteile, Steuerschulden, zinslose Darlehen um das Insolvenzverfahren zu ermöglichen usw.
Verstöße in der Wohlverhaltensperiode ergeben sich aus § 290 InsO, heißt:
- Verurteilung aufgrund § 283, § 283a, § 283b, § 283c StGB (Bankrott, Besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung)
- vor / nach / dem Antrag zum Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige / unvollständige Angaben über Vermögensverhältnisse gemacht wurden (z. B. zur Kreditaufnahem, Leistungserschleichung)
- ein vorheriges Restschuldbefreiungsverfahren weniger als 10 Jahre zurück liegt oder versagt wurde (daher sind richtige Angaben wichtig, sonst heißt es 10 Jahre warten)
- Verletzung von Auskunftspflichten & Mitwirkungspflichten nach § 290 InsO
- vorsätzlich / grob fahrlässige unrichtige Angaben im Insolvenzeröffnungsantrag zum Verbraucherinsolvenzverfahren
- Vermögensverschwendung, Verzögerung des Insolvenzverfahrens wider besseres Wissen, Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger
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