Taschengeldparagraph - Verständnisproblem

vom 19.02.2009, 20:12 Uhr

Hallo,
ich hab gerade einen kleinen Denkfehler, was den Taschengeldparagraph betrifft. Dieser besagt doch, dass Kinder sich Sachen kaufen dürfen, die ihn Höhe ihres Taschengeldes liegen.

Also wenn ein zum Beispiel 10-jähriges Kind beispielsweise 10 Euro Taschengeld bekommt, dann darf dieses Kind sich doch Sachen im Wert von 10 Euro (ohne Zustimmung der Eltern?) kaufen. So, nun kommt meine eigentliche Frage.

Wenn ein Kind (z.B. 10 Jahre) nun sehr, sehr reiche Eltern hätte, und würde monatlich ein Taschengeld in Höhe von zum Beispiel 2.000 Euro bekommen, dürfte sich dieses Kind dann auch Sachen im Wert von 2.000 Euro kaufen ohne die Zustimmung der Eltern?

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» Julian » Beiträge: 3431 » Talkpoints: 5,77 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Laut Gesetzeslage gelten in Deutschland Verträge als rechtsgültig, die ein Kind, welches das 7. Lebensjahr vollendet hat abschließt, wenn es sich um alltägliche Güter handelt, die konsumiert werden. Zum Beispiel sind hier CD's, Süßigkeiten usw gemeint.

Im BGB ist allerdings nicht geregelt, wieviel geld das Kind bzw. der Jugendliche ausgeben darf. Bei teuren Anschaffungen, wie z.B: einem DVD-Player hat allerdings der Verkäufer das Recht, die Zustimmung der Eltern einzuholen, bzw. wenn die Eltern der Meinung sind, dass sie diesem Geschäft nicht zustimmen wollen, dann können sie dieses rückwirkend für unwirksam erklären und somit die Ware zurück bringen und das Geld zurück verlangen.

Unerheblich ist die Summe, über die verfügt wird, es sei denn die Eltern widersprechen.

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» jasper » Beiträge: 554 » Talkpoints: -0,26 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Der Gesetztestext sagt gibt dir eindeutig die Antwort ;).

Darin wird beschrieben, das "kleinere Geschäfte" ohne Zustimmung der Eltern erfolgen können, zeitgleich können aber die Eltern ihre Einstimmung widerrufen, sollte ihnen nicht gefallen, was der Jungspund mal wieder gekauft hat. Soll heißen, eine CD, die dem Jungspund gefällt, aber den Eltern nicht, darf der Jungspund zwar ohne Zustimmung seiner Eltern kaufen, die können den Kauf aber rückabwickeln, sollte ihnen was nicht passen.

Bei teuren Geschäften (und hier ist die Grenze erstmal egal, teuer ist sicherlich alles, was über das durchschnittliche Taschengeld hinausgeht) müssen und sollten die Verkäufer von sich aus schon fragen, ob die Eltern diesem Kauf zugestimmt haben, denn diese können den Kauf ohne weiteres rückgänig machen, egal, was der Jungspund an Taschengeld bekommt.

Und das der Durchschnitt beim Taschengeld in der Woche eher bei fünf bis fünfzehn EUR liegen dürfte, ist wohl verständlich.

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» Entertainment » Beiträge: 3654 » Talkpoints: -10,46 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Entertainment hat geschrieben:Soll heißen, eine CD, die dem Jungspund gefällt, aber den Eltern nicht, darf der Jungspund zwar ohne Zustimmung seiner Eltern kaufen, die können den Kauf aber rückabwickeln, sollte ihnen was nicht passen.

Auch wieder Jain :wink: - denn wenn den Jugendlichen die Mittel zur "freien Verfügung" und nicht "zweckgebunden" überlassen wurden können die Eltern auch nicht ohne weiteres jeden Kauf annullieren. Dadurch sollen Händler eben genau davor geschützt werden, dass sie wirklich jedes Geschäft rückabwickeln müssen, welches den Eltern nicht gefällt.

Heißt extrem gesagt: Werden 2000 Euro zur freien Verfügung (=Taschengeld) überlassen so haben die Eltern kein Recht zur Rückabwicklung wenn die Leistung bewirkt wurde, werden 5 Euro zweckgebunden überlassen jedoch eher - "jedoch eher", weil auch hier bestimmte Käufe als "bewirkt" gelten und der Verkäufer diese nicht rückabwickeln muss, beispielsweise altersangemessene Käufe, bei denen in der Regel angenommen werden kann, dass das Geld nicht zweckgebunden verwendet werden soll.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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