Bis zu welchem Kindesalter das Jugendamt einschalten?

vom 06.02.2013, 23:23 Uhr

X hat Schwierigkeiten mit ihrem Sohn. Er ist 17 Jahre, macht was er will, schwänzt die Schule und sie kommt nicht mehr an ihn heran. Nun hat X sich an das Jugendamt gewendet und die "nette" Frau dort meinte, dass sie da nichts mehr machen können. Der Junge ist fast 18 und da kommt auch ein Jugendamt nicht mehr ran an das "Kind". X ist wirklich am verzweifeln. Neulich war sogar die Polizei bei ihr und hat den Sohn nach hause gebracht, weil er betrunken war.

Da der Vater vor einem Jahr ausgezogen ist und sich nicht um den Jungen kümmert denkt Frau X, dass es bestimmt auch daran liegt. Aber der Vater ist unauffindbar und zahlt nur den Unterhalt. Wenn Frau X ihn mal per Handy erreicht, dann legt er sofort wieder auf. Also ist da keine Hilfe zu erwarten.

Da der Junge aber erst vor Weihnachten 17 geworden ist, muss doch das Jugendamt eigentlich dafür zuständig sein und Frau X mit ihrem Sohn Hilfe bieten, oder? Warum stellt sich das Jugendamt da quer? Muss erst was passieren, damit das Jugendamt auf der Matte steht? Bis zu welchem Alter kann man das Jugendamt einschalten? Frau X hat von einer Bekannten aus einer anderen Stadt gehört, dass das Jugendamt sogar noch bis zum 21. Lebensjahr zuständig ist, wenn die Kinder noch zu hause wohnen. Ist das richtig? Sollte Frau X sich noch einmal an das Jugendamt wenden? Wo kann man nachlesen, wie lange das Jugendamt zuständig ist und wie lange man es einschalten kann in jeder Hinsicht?

Kennt ihr auch Fälle, mal abgesehen von meinem Beispielfall, wo das Jugendamt auch bei älteren Kindern eingegriffen hat oder gibt es das tatsächlich nicht und man ist irgendwann auf sich alleine gestellt?

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» Ampelmännchen » Beiträge: 1310 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Es kann nicht sein, dass hier hilfesuchende Personen mit dem lapidaren Satz abgewiesen werden, das Kind wäre fast 18 Jahre alt! Hier sollte X sich sofort an die nächst höhere Stelle wenden - und ich bin mir sicher, dass das auch für die Dame des Jugendamts ein paar Fragen nach sich ziehen würde.

Allerdings bin ich mir hier nicht sicher, welche Vorstellung X hinsichtlich der Hilfestellung durch das Jugendamt hat. Denn einfach abgeben wird sie ihr Kind nicht können. Aber Hilfestellungen wird sie sehr wohl erhalten können! Insbesondere dann, wenn das Kind bzw. der Jugendliche ja schon auffällig wurde. Und das ist dann der Fall, wenn eben die Polizei ihn nach Hause bringt oder aber er die Schule (Schulpflicht) schwänzt.

X sollte aber in jedem Fall damit aufhören, nach Erklärungen zu suchen. Ob jetzt der Auszug des Vaters was damit zu tun hat oder nicht spielt hier ja keine Rolle, weil ein neuerliches Zusammenziehen wohl auch nicht möglich ist. Solche Spekulationen dienen letztlich bloß zu einer Selbstentlastung - was aber das Problem nicht löst.

Das Jugendamt ist auch für Heranwachsende "zuständig", und als solcher gilt man bis zum 21ten Lebensjahr. Wobei hier schon die Kooperation des Jugendlichen/Heranwachsenden erforderlich ist. Das Jugendamt hat keine Möglichkeit, eine volljährige Person gegen deren Willen einzusperren oder festzuhalten.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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