Muss Freistellung nach Kündigung bezahlt werden?

vom 22.04.2012, 01:13 Uhr

A hat im Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit eine beidseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Arbeitgeber kündigte somit fristgerecht unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Er stellte den Arbeitnehmer jedoch direkt mit Zustellung der Kündigung von der Arbeit frei. Darf der Arbeitgeber dies jederzeit? Oder braucht es dafür besondere Gründe? A hat sich nichts zu schulden kommen lassen und die Kündigung erfolgte ohne Angabe von Gründen (was innerhalb der Probezeit ja durchaus möglich ist).

Muss der Arbeitgeber diesen Zeitraum vergüten? Wenn ja, zu den gleichen Konditionen, wie während des Arbeitsverhältnisses? Dürfen Urlaubstage und Überstunden gegen den Willen des Arbeitnehmers verrechnet werden? Denn eigentlich hätte A in diesen zwei Wochen weiter arbeiten können.

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» Trisa » Beiträge: 3169 » Talkpoints: 61,19 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Erfolgt eine Freistellung steht im Kündigungsschreiben etwas wie "wird freigestellt" oder "wird unwiderruflich freigestellt". Eine unwiderrufliche Freistellung kann vom Arbeitgeber nicht rückgängig gemacht werden, eine widerruflich hingegen jederzeit schon.

Ein Arbeitgeber kann einseitig die Freistellung erklären. Dann muss er aber im Normalfall die normalen Bezüge weiter bezahlen. Er kann auch unter Anrechnung auf Urlaub freistellen. Allerdings muss er dies dem Arbeitnehmer deutlich machen und es muss dann auch normalerweise eine unwiderrufliche Freistellung vorliegen.

» ronald65 » Beiträge: 712 » Talkpoints: 3,45 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfrist einhalten und die zwei Wochen auf jeden Fall noch zahlen, außerdem muss er natürlich noch anteiligen Urlaub bezahlen, falls dieser noch nicht genommen wurde. Ich würde aber auf jeden Fall nach den Gründen für die Kündigung fragen, wenn sie aus persönlichen Gründen erfolgte, damit ich den gleichen Fehler oder die gleichen Fehler beim nächsten Arbeitgeber nicht noch einmal mache. Der Arbeitgeber muss zwar keine Gründe nennen, aber fair wäre es trotzdem.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



@ronald65, die Freistellung stand im Kündigungsschreiben. A wurde unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Datum in zwei Wochen gekündigt und ab sofort bis zu diesem Datum freigestellt. Es geht mir nicht darum, ob die Freistellung widerrufen werden kann, sondern wie dieser Zeitraum bezahlt werden muss.

@anlupa, es gibt aber leider Arbeitgeber in diesem Land, die nicht fair sind und wo man auch auf Nachfragen keine Antwort bekommt. Darum geht es mir allerdings nicht. Der Urlaub wurde wie gezahlt, aber eben mit der Zeit der Freistellung verrechnet, ebenso wie die Überstunden. Und meine Frage war, ob dies so rechtens ist, denn eigentlich hätte A in diesem Zeitraum von zwei Wochen weiter gearbeitet und den Urlaub gerne extra ausbezahlt bekommen.

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» Trisa » Beiträge: 3169 » Talkpoints: 61,19 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Ja es ist rechtens, dass der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Arbeitnehmer freistellt. Der Arbeitgeber muss dann allerdings den Lohn des Arbeitnehmers weiter zahlen. Eine Verrechnung mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Urlaubsanspruch und den geleisteten Überstunden ist auch rechtens und sogar zwingend vorgesehen. Bei Überstunden ist eine Auszahlung durchaus möglich aber ein Urlaubsanspruch kann in Deutschland soweit ich weiß nur unter ganz bestimmten Bedingungen mit Geld ausgeglichen werden. Urlaub, so ist es gesetzlich geregelt dient der Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft und der Erholung des Arbeitnehmers.

» andysun78 » Beiträge: 743 » Talkpoints: 0,46 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Grundsätzlich hat natürlich der Arbeitgeber das Recht zu bestimmen, wer das Werksgelände, die Fabrik oder das Büro betreten darf und wer nicht. Wenn er (der Arbeitgeber) zu der Auffassung kommt, einen Angestellten entlassen zu müssen und dies auch rechtlich gelingt (was ja in dem konstruierten Fall geschehen ist), dann kann natürlich auch die sofortige Aufforderung damit verbunden werden, eben zu gehen. Das ist insbesondere dann ein Schutz vor gekränkten Arbeitnehmern, die dann mutmaßlich nicht mehr motiviert an die Arbeit gehen und im schlimmsten Fall Schäden anrichten oder aber Missstimmung unter der Belegschaft verbreiten.

Was aber natürlich den Arbeitgeber nicht davon befreit, die Zeit bis zum Auslaufen der Frist (hier die zweiwöchige Kündigungsfrist) aus zu bezahlen! Das bedeutet, dass der Angestellte genau so zu behandeln ist, als wäre er noch beschäftigt. Das Gehalt ist weiter zu bezahlen.

Das Problem aber ist ja jetzt im konkreten die Frage nach den Überstunden und dem Urlaub. Mal davon abgesehen, dass vermutlich gar kein Urlaubsanspruch besteht (unterstellt, der gekündigte Angestellte war nicht länger als vier Wochen im Betrieb), darf der Arbeitgeber den Urlaub in den Zeitraum legen, in dem die Kündigungsfrist liegt. Denn das wäre der letzte mögliche Zeitpunkt. Zusätzlich können auch die Überstunden in eben den Zeitraum gelegt werden. Der Angestellte kann also nur die Leistungen für die Arbeitszeit für die zwei Wochen erwarten. Nicht hingegen zusätzlich ein Auszahlen des Urlaubsgeldes oder aber der Überstunden.

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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