Was bedeutet der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO

vom 03.10.2018, 11:54 Uhr

Auf einem Steuerbescheid steht ja immer (zumindest bei uns) ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO . Da steht, dass der Bescheid nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig ist. Bisher ist danach nie mehr was bekommen. Aber was bedeutet das genau? Bedeutet das, dass man ja einen Widerspruch einlegen kann und demnach neu berechnet wird oder kann das Finanzamt auch einfach einen neuen Steuerbescheid schicken, der dann eben gültig und nicht vorläufig ist? Wie kann man sich diesen Vorläufigkeitsvermerk erklären?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Normalerweise wird der Vorläufigkeitsvermerk begründet. In der Regel wird der Vermerk vorgenommen, weil gewissen Anteile der Steuerfestsetzung noch strittig sind, weil beispielsweise ein verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder einem europäischen Gericht läuft.

Warum sollte man dagegen Einspruch erheben? Das ändert doch nichts. Schließlich kann kein Finanzamt der Welt einen endgültigen rechtlich bindenden Steuerbescheid erlassen, wenn die Regeln, die zu dieser Entscheidung führen, teilweise unklar sind.

Wenn das Urteil ergangen ist, erstellt das Finanzamt zügig einen abschließenden Steuerbescheid oder erklärt den bisher vorläufigen Steuerbescheid für endgültig. Letzteres tritt dann ein, wenn sich die Gesetzgebung durch ein urteil nicht ändert. Aber wie gesagt, es steht eigentlich alles, was man wissen muss, direkt dabei.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Wie angemerkt wurde, müssen Vorläufigkeiten erläutert werden. Die Absätze in dem Paragrafen sagen auch aus, ob es ein anhängiges Verfahren ist oder eine personelle Vorläufigkeit gesetzt wurde. Die du meinst, diese ist maschinell und jeder Steuerbescheid ergeht so, egal in welchem Bundesland. Das sind Verfahren die anhängig sind und diese sind im unteren Bereich der Erläuterungen auch aufgeführt.

So war eine Vorläufigkeit bis vor kurzem, die außergewöhnlichen Belastungen mit der Berechnung. Nun wurde geurteilt und im Bundessteuerdatenblatt veröffentlicht, dass die Stufenweise Berechnung auch für die Vorjahre anzuwenden ist und entsprechend wird diese Vorläufigkeit gerade umgesetzt und Massenweise neue Steuerbescheide für Altjahre erlassen. Das ganze macht allerdings kein Finanzbeamter, sondern die Maschine und der Beamte kümmert sich nur um die "hängen gebliebenen" im System. Wäre z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist und die Erben ermittelt werden müssen oder auch Ehegatten mit Zusammenveranlagungen, die inzwischen dauernd getrennt lebend oder geschieden sind.

Solltest du vor kurzem welche bekommen haben für Altjahre oder demnächst bekommen, vergleiche sie mal mit den Altbescheiden der Jahre - dann wirst du sehen das diese Vorläufigkeit ersetzt wurde in den Erläuterungen. Warum etwas geändert wurde erkennt man meistens am ersten Satz der Erläuterung steht da "Von Amtswegen geändert ..." dann ist es ein maschinelles Verfahren bzw. ein strittiges Verfahren das nun geklärt wurde. Steht da z.B. "für endgültig erklärt" ist es personell erlassen worden.

Eine personelle Vorläufigkeit wird in der Regel dann gesetzt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht ausreichend beurteilt werden konnte. Schlichtweg geht es dabei um die Liebhaberei. Wenn jemand ein Gewerbe anmeldet oder eine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit und damit nur Verluste erwirtschaftet, die sich auch auf die anderen Einkünfte auswirken und damit die Steuerschuld gesenkt wird, kann das gesetzt werden. Die Vorläufigkeit bewirkt, dass dieser Steuerbescheid in diesem Rahmen jederzeit geändert werden kann. Wäre dann z.B. der Fall, wenn man nach 5 Jahren zu dem Schluss kommt, dass es Liebhaberei ist. Dann werden auch die Altjahre die Vorläufig gemacht wurden entsprechend geändert und die vorher gesparten Steuern mitsamt Zinsen eingefordert.

Übrigens werden auch personelle Vorläufigkeiten nicht immer endgültig gesetzt sondern auch stehen gelassen. Nur wenn eine Betriebsprüfung vorgenommen wurde und damit das ganze abschließend beurteilt wurde, besteht eine Pflicht diese auch aufzuheben - aber eben nur für die personellen, nicht für die maschinellen. Diese laufen bis es klar ist und kommt der nächste mit einer neuen Rechtsauffassung und einer neuen Klage, dann kommt sie wieder rein für die neu ausgestellten Bescheide. Hat jemand Einspruch vorher schon dagegen erhoben bevor es alle Bescheide betroffen hat, dann bekommt dieser das im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch hinterher noch geändert.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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